Laut rvLiteratur zu § 51 SGB VI:
2.3.4.3 Ausschluss der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn beim Zusammentreffen mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit
Treffen Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können diese für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es für den Anrechnungssausschluss des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI ohne Bedeutung, ob die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist oder nicht.
Liegt ein Kalendermonat mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor und ist ein Teil desselben Kalendermonats auch mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit belegt, führt dies dazu, dass der Monat des Zusammentreffens ebenfalls nicht für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden kann.
Siehe Beispiel 1
Das Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI steht der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht entgegen. Der Anrechnungsausschluss betrifft ausschließlich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, die jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 4 SGB VI neben Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind.
Ist eine versicherte Person nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, liegt keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor, sodass dann freiwillige Beiträge auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können.