Grundsätzlich zählen freiwillige Beiträge zu den 45 Jahren, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind.
Das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
"Versicherungsamt" hat insoweit Recht, dass das Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht entgegensteht.
Der Anrechnungsausschluss betrifft ausschließlich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.