Guten Tag Sigi,
wie bereits in den vorhergehenden Beiträgen erwähnt, werden auch nach den derzeit gültigen Regelungen Zeiten mit freiwilligen Beitragszahlungen auf die 45-jährige Wartezeit als Voraussetzung für die Altersrente für besonderes langjährig Versicherte nicht angerechnet.
In dem damaligen Gesetzgebungsverfahren zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem diese Rentenart neu eingeführt wurde, gab es dafür folgende Begründung:
Danach sah der Gesetzgeber es als erforderlich an, Versicherte, die besonders langjährig nicht selten belastende Berufstätigkeiten ausüben und dementsprechend überdurchschnittlich lange Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, im besonderen Maße zu privilegieren.