Den Ausführungen von "ghja" und "W*lfgang" ist zuzustimmen. Eine gleichzeitige Zahlung von freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen ist nicht möglich.
Bis zur Rentenreform 1992 gab es noch die sog. "Höherversicherung". Danach wurden diese freiwillige Beiträge abgeschafft.
Seither gibt es nur die Möglichkeit der von "W*lfgang" genannten Einmalzahlung zum Ausgleich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente.
Sollten Sie als Arbeitgeber erwägen diese Zahlung für Ihren Mitarbeiter zu übernehmen, raten wir Ihnen dies vorab mit dem Finanzamt und/oder der Krankenkasse des Mitarbeiters zu besprechen. Hier wäre dann zu prüfen, ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt.