Auch wenn Sie jetzt im Dezember 2009 den Antrag auf Zahlung nach § 208 SGB VI stellen, haben Sie keinen Vorteil, da auch bei dieser neuen Möglichkeit der 01.01.2010 Rentenbeginn ist. Leider!
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Auch wenn Sie jetzt im Dezember 2009 den Antrag auf Zahlung nach § 208 SGB VI stellen, haben Sie keinen Vorteil, da auch bei dieser neuen Möglichkeit der 01.01.2010 Rentenbeginn ist. Leider!
Gem. den Auslegungsfragen zählt der Antrag auf § 208 SGB VI als Rentenantrag und nicht umgedreht! Aber man kann es ja probieren und einfach beim RV-Träger nachfragen.
Gem. den Auslegungsfragen zählt der Antrag auf § 208 SGB VI als Rentenantrag und nicht umgedreht! Aber man kann es ja probieren und einfach beim RV-Träger nachfragen.
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