Handwerker können sich nach 18 Pflichtbeitragsjahren von der Versicherungspflicht befreien lassen. Häufig zahlen sie dann freiwillige Beiträge.
Wohl gerade für diese Gruppe sind jetzt auf die Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte auch freiwillige Beiträge anzurechnen, wenn denn 18 Pflichtbeitragsjahre nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 vorhanden sind.
Sehe ich das richtig, dass es befreite Handwerker mit freiwilligen Beiträgen gibt, die aber dennoch nicht bei den 45 Jahren mitzählen, weil die "18 Pflichtbeitragsjahre" nicht identisch sind?
08.07.2014, 09:32
von
Wundernase
08.07.2014, 09:41
Experten-Antwort
Bei den angesprochenen notwendigen 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen handelt es sich um Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Eine Befreiung für Handwerker gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, kann erfolgen wenn "für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind", hierbei können u.U. auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II angerechnet worden sein.
11.07.2014, 08:00
von
DarkKnightRV
Wundernase, das sehen Sie richtig!!
8-)