Hallo,
mein Sohn ist zum Arbeiten für eine Weile ins Ausland gegangen. Kann ich für ihn freiwillig in die deutsche Rentenkasse einzahlen?
Mfg
Hallo,
mein Sohn ist zum Arbeiten für eine Weile ins Ausland gegangen. Kann ich für ihn freiwillig in die deutsche Rentenkasse einzahlen?
Mfg
mein Sohn ist zum Arbeiten für eine Weile ins Ausland gegangen. Kann ich für ihn freiwillig in die deutsche Rentenkasse einzahlen?
Mfg
Hallo Peter Alster,
ja, das können Sie. Ihr Sohn kann bis zu 1209 Euro pro Monat einzahlen. Woher das Geld kommt, ob von Ihnen oder ihm, ist der Rentenversicherung egal.
Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Vielleicht sollte man zunächst prüfen, ob es überhaupt möglich ist zu zahlen (Ausstrahlung/Entsendung) oder nötig (SV-Abkommen).
Die Auskunfts- und Beratungsstellen helfen kostenlos weiter. Terminvorlauf ist unkritisch, da der 31.03. noch ein Stück hin ist.
Steuerlich absetzbar ist es für Angehörige aber nicht, oder?
Lesen Sie noch einmal ganz ruhig nach.
Dies ist ein RENTEN- und kein STEUERforum!
Aber der gesunde Menschenverstand sagt, dass ich Beiträge für andere, außer für den Ehegatten, nicht selbst steuerlich absetzen kann (z.B. als Altersvorsorgeaufwendungen).
Ach, ob im Steuerrecht der gesunde Menschenverstand der richtige Ratgeber ist … ;-) Beiträge zu privaten Kranken(zusatz)versicherungen kann der Versicherungsnehmer jedenfalls auch für Dritte absetzen.
Ach, ob im Steuerrecht der gesunde Menschenverstand der richtige Ratgeber ist … ;-) Beiträge zu privaten Kranken(zusatz)versicherungen kann der Versicherungsnehmer jedenfalls auch für Dritte absetzen.
Behaupten ist eine Sache, belegen eine andere.
Äpfel mit Birnen vergleichen ist auch nicht korrekt.
Es ging um Renten- und nicht Krankenversicherungsbeiträge. Steuerfragen gehören eben nicht in dieses Forum, weil hier diesbezüglich keine fundierten Antworten gegeben werden.
Dafür gibt es Steuerberater, Finanzämter und auch Steuerforen.
Schauen Sie zum Beleg gerne in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ nach, Rubrik „Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge“ (2017: Zeilen 40 bis 45). Online ist die Anlage auch zu finden, unter https://www.formulare-bfinv.de/
Mir erschließt sich nicht, weshalb der von Ihnen angeführte gesunde Menschenverstand für das eine gelten sollte, für das andere aber nicht. Also taugt er wohl nicht als Argument.
Mir erschließt sich nicht, weshalb der von Ihnen angeführte gesunde Menschenverstand für das eine gelten sollte, für das andere aber nicht. Also taugt er wohl nicht als Argument.
Ach so! Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in Ihren Augen also Rentenbeiträge? Merken Sie was?
Lassen wir das besser Leute entscheiden, die Steuerkenntnisse haben!
Hallo Peter Alster,
ohne weitere Details zu der Tätigkeit Ihres Sohnes im Ausland (z. B. EU Staat oder Staat mit SV-Abkommen) ist eine Einschätzung zur Anrechnung dieser Zeiten und einer ggf. damit verbundenen Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht möglich.
Bitte lassen Sie sich bzw. Ihr Sohn zu diesem Sachverhalt persönlich in einer Servicestelle der Deutschen Rentenversicherung beraten.
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