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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge aus Abfindungszahlung

von RALB5920.12.2020 | 12:09
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich stehe gerade vor folgender Entscheidung im Rahmen der Verhandlung meines Aufhebungsvertrags; vorher einige Eckdaten: - Vertragsende am 31.12.2021 - Auszahlung der Abfindung in 01.2022 - Frühester Rentenbeginn mit 63J. am 01.07.2022 - Regelaltersrente 01.09.2025 (44 Monate nach Vertragsende) Mein Arbeitgeber bietet mir die Möglichkeit, aus der Abfindungssumme für max. 44 Monate freiwilligen Beiträge (monatlicher Höchstbetrag, z.Z. 1283,40) für mich bei der DRV einzuzahlen. Fragen: Was bedeutet das für mich; kann ich dann z.B. schon zum 01.07.2022 (63J.) Rente beantragen und ab diesem Datum die gleiche Rente erhalten, die ich sonst ab dem 01.09.2025 bekäme? Welcher Betrag wird maximal möglich sein; der Höchstbetrag aus 2021 (1320,60) oder der aus 2022? Vielen Dank für Ihre Hinweise.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo RALB59,

wenn Sie vorzeitig Ihre Altersrente in Anspruch nehmen wollen, wird diese gegebenenfalls um 0,3 % je vorzeitigem Monat der Inanspruchnahme gemindert. Diese Minderung können Sie durch die Zahlung von Beiträgen nach § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgleichen.

Sie können mit den Vordrucken V0210 und V0211 bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Auskunft darüber beantragen, in welcher Höhe ein Abschlag bei dem von Ihnen beabsichtigten Rentenbeginn anfällt und mit welcher Beitragszahlung Sie die Minderung ausgleichen können.

Den maximal möglichen Ausgleichsbetrag können Sie entweder in einem Betrag oder mit Teilzahlungen ausgleichen. Dabei ist aber zu beachten, dass sich bei späteren (Teil-)Zahlungen gegebenenfalls die Beitragshöhe ändern kann.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

KSCam 20.12.2020 | 15:40
Es gibt 2 Möglichkeiten der Beitragszahlung: 1)Zahlung um Abschläge auszugleichen, das wäre ab sofort jederzeit möglich, das Maximum lässt sich ausrechnen. Für 100 € Rentenzuwachs sind etwa 25.000 € Einzahlung erforderlich. 2)Normale freiwillige Beiträge ab dem Zeitpunkt ab dem Sie nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt sind. Ist wohl erst für 2022 möglich wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch bis 31.12.2021 läuft. Und da geht es dann (natürlich) um die Beitragswerte des Jahres 2022. Bis zum frühesten möglichen Rentenbeginn 07/22 ist dann noch viel zeit für die persönliche Beratung. Entweder durch persönliche Vorsprache (wenn coronabedingt wieder möglich) oder per Telefon- oder Videoberatung.
RALB59am 20.12.2020 | 16:38
Vielen Dank für Ihre Hinweise und Sie haben recht. Bis zum 01.07.2022 ist noch viel Zeit. Allerdings soll der Aufhebungsvertrag spätestens im Januar unterschrieben werden. Und dazu muss ich dem Arbeitgeber sagen, ob ein Teil der Abfindung zum Ausgleich fehlender Rentenbeiträge genutzt werden soll oder nicht. Daher meine Frage zur Auswirkung dieser freiwilligen Nachzahlung, falls ich mich zu einer vorgezogenen Rente zum 01.07.2022 entscheide. Ich hoffe, dass mir jemand in diesem Forum dazu einen Hinweis geben kann. Vielen Dank
KSCam 20.12.2020 | 17:03
Wenn Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen gezahlt werden sollen, hat das mit freiwilliger Versicherung im Sinne des Gesetzes nichts zu tun, somit ist auch die Frage des freiwilligen Höchstbeitrag nicht relevant. Und der Begriff "Nachzahlung" ist rechtlich gesehen auch komplett verkehrt. Dann geht es nur darum zu klären wieviel Sie zum Ausgleich des Abschlages maximal zahlen können. Und dann entscheiden Sie ob Sie das in voller Höhe oder nur teilweise einzahlen oder auch in einer Summe oder pro Jahr eine Rate (oder der AG das gleich von der Abfindungssumme einzahlt).
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