Hallo RALB59,
wenn Sie vorzeitig Ihre Altersrente in Anspruch nehmen wollen, wird diese gegebenenfalls um 0,3 % je vorzeitigem Monat der Inanspruchnahme gemindert. Diese Minderung können Sie durch die Zahlung von Beiträgen nach § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgleichen.
Sie können mit den Vordrucken V0210 und V0211 bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Auskunft darüber beantragen, in welcher Höhe ein Abschlag bei dem von Ihnen beabsichtigten Rentenbeginn anfällt und mit welcher Beitragszahlung Sie die Minderung ausgleichen können.
Den maximal möglichen Ausgleichsbetrag können Sie entweder in einem Betrag oder mit Teilzahlungen ausgleichen. Dabei ist aber zu beachten, dass sich bei späteren (Teil-)Zahlungen gegebenenfalls die Beitragshöhe ändern kann.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung