Guten Morgen Irene Koch,
Zeiten der schulischen Ausbildung (Schule, Fach- und Hochschule) nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden für eine Höchstdauer von max. 8 Jahren als sog. Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt. Obwohl Sie in dieser Zeit keine eigenen Beiträge geleistet haben, sind diese Zeiten als beitragsfreie Zeit für die Rente relevant. Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist für diese Zeiten nicht möglich.
Wie von Kai-Uwe schon beschrieben, ist allerdings eine Nachzahlung für Zeiten der schulischen Ausbidlung nach vollendetem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, möglich. Das betrifft also Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen Ihrem 16. und 17. Lebensjahr sowie Zeiten, die über die anrechenbare Höchstdauer von 8 Jahren zurückgelegt wurden. Der Antrag auf Nachzahlung kann nur bis zur Vollendung Ihres 45. Lebensjahres gestellt werden.
Diese freiwilligen Beiträge können auf die sog. Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, wenn in Ihrem Versicherungsleben mind. 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.