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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten auf Rente mit 63 anrechnen

von Irene Koch10.11.2014 | 14:39
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2 Antworten

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Hallo! Kann man für die Zeit Schule/Studium freiwillige Beiträge zahlen, so dass diese Zeit dann zu den 45 Jahren für die Rente mit 63 mitzählt? Nach langer Recherche habe ich bisher herausgefunden: - Man kann nur für die Zeit freiwillige Beiträge zahlen, die nicht als Wartezeit gilt. - Als Wartezeit gilt: 8 Jahre nach dem 17. Lebensjahr. Stimmt das? Kann ich freiwillig auf die Anrechnung als Wartezeit verzichten, damit ich auch für diese Zeit freiwillige Beiträge zahlen kann? Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Irene Koch,

Zeiten der schulischen Ausbildung (Schule, Fach- und Hochschule) nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden für eine Höchstdauer von max. 8 Jahren als sog. Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt. Obwohl Sie in dieser Zeit keine eigenen Beiträge geleistet haben, sind diese Zeiten als beitragsfreie Zeit für die Rente relevant. Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist für diese Zeiten nicht möglich.

Wie von Kai-Uwe schon beschrieben, ist allerdings eine Nachzahlung für Zeiten der schulischen Ausbidlung nach vollendetem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, möglich. Das betrifft also Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen Ihrem 16. und 17. Lebensjahr sowie Zeiten, die über die anrechenbare Höchstdauer von 8 Jahren zurückgelegt wurden. Der Antrag auf Nachzahlung kann nur bis zur Vollendung Ihres 45. Lebensjahres gestellt werden.

Diese freiwilligen Beiträge können auf die sog. Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, wenn in Ihrem Versicherungsleben mind. 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

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1 Antworten

Kai-Uweam 10.11.2014 | 14:49
§ 207 SGB VI Absatz 1: Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. D.h. Sie können für die Zeiten NACH den 8 Jahren -die angerechnet werden- Beiträge zahlen, soweit entsprechend keine Beitragszeiten parallel liegen. § 207 SGB VI Absatz 2: Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. [...] Sie können -um Ihre Frage zu beantworten- NICHT auf die Anrechnung der ersten 8 Jahre verzichten und stattdessen Beiträge selbst zahlen. Sie können diese Vorschrift nur gebrauchen, wenn Sie über die 8 Jahre hinaus Zeiten des Schulbesuchs vorliegen haben. MfG
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