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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge für die nächsten 36 Monate zahlen um Anrecht auf erwerbsunfähigkeitsrente zu erwerben

von Beatrix Wehner25.04.2014 | 04:05
1132 Ansichten
2 Antworten

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Ich habe zwar die mindestbeitragszeit um irgendwann Altersrente zu bekommen aber jetzt ist es seit März 2013 ganz dumm für mich gelaufen ist. Ich bin seit dem wegen verschiedener Krankheiten erwerbsunfähig habe aber in den letzten 5 Jahren nur 17 Monate pflichtbeiträge gezahlt. Jetzt ist meine Frage wenn ich jetzt die fehlenden Monate im voraus freiwillig zähle habe ich dann im anschluß ein Anrecht auf erwerbsunfähigkeitsrente sollte sich mein gesundheitlicher Zustand nicht besser ( was ich leider vermute, weil zur zeit ständig neue Diagnosen dazu kommen! Ich bin 47 Jahre alt

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Ihnen Sandra bereits geschrieben hat, bei Ihnen ist eine Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung durch Zahlung freiwilliger Beiträge nicht möglich. Die Übergangsvorschrift, nach der man sich auch durch die Zahlung der freiwilligen Beiträge ggf. absichern konnte, ist allein aufgrund Ihres Alters nicht möglich. Hatten Sie bereits einen Antrag gestellt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit? Hat man bei Ihnen das Vorliegen der Erwerbsminderung bereits festgestellt?

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1 Antworten

sandraam 25.04.2014 | 07:33
Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie a) teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, b) vor Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und – in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder – die teilweise oder volle Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, der zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung führt. Es müssen also 36 Monate mit PFLICHTbeiträgen vorhanden sein. Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen können die drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit " nicht erreicht werden.
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