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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge im Fall abschlagsfreier Rente

von Ein Verwirrter22.11.2014 | 13:47
1157 Ansichten
3 Antworten

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Ich bin von folgender Regelung in § 51 SGB VI bezüglich freiwilliger Beiträge bei der Anrechnung zur Wartezeit für besonders langjährig Versicherte verwirrt: "dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen." Was bedeutet hier "gleichzeitig"? Angenommen - die Voraussetzung zur Anerkennung freiwilliger Beiträge ist grundsätzlich gegeben, - im ersten Jahr innerhalb der 2-Jahresfrist vor Rentenbeginn wird ALG1 bezogen. Dabei sei dahingestellt, ob dieses Jahr z. B. wegen Insolvenz nun angerechnet wird oder nicht, - im Jahr danach werden freiwillige Beiträge ohne ALG-2-Bezug gezahlt Wird das letzte Jahr mit freiwilligen Beiträge dann auf die Wartezeit angerechnet oder nicht?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie auch im zweiten Jahr als Nichtleistungsbezieher bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren, wird Ihnen im zweiten Jahr wahrscheinlich eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen sein. In diesem Fall werden zeitgleiche freiwillige Beiträge ebenfalls nicht für die 45jährige Wartezeit anerkannt.

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2 Antworten

W'*lfgangam 22.11.2014 | 16:18
Hallo Ein Verwirrter, Ja - da wegen Nicht-ALG2-Bezug keine parallele Anrechnungszeit vorliegt. Es entsteht eine 'Versicherungslücke', die Sie mit freiwilligen Beiträgen stopfen können - und die dann bei den 45 Jahren mitzählen. Gruß w.
Ein Verwirrteram 24.11.2014 | 10:15
Vielen Dank für die beiden Antworten. Ich bin inzwischen auch in den rechtlichen Arbeitsanweisungen fündig geworden und zitiere den entscheidenden Satz hier noch mal für Interessierte: "Ist der Versicherte nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, liegt eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht vor, so dass freiwillige Beiträge auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn gezahlt und auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können." Wichtig dabei ist also, wie Experte/in sagt, dass es dabei nicht auf Leistungsbezug oder Nicht-Leistungsbezug ankommt sondern auf "arbeitslos gemeldet" ja oder nein.
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