Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenZur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Aufenthalt in Deutschland unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich Personen berechtigt, die nicht versicherungspflichtig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sofern jemand versicherungsfrei (z.B. als Beamter) oder von der Versicherungspflicht befreit (z.B. wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) ist, kann er sich nur dann freiwillig versichern, wenn er die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten erfüllt hat.
Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt für die Jahre 2007 und 2008 monatlich 79,60 Euro. Freiwillige Beiträge für das Jahr 2007 können bis spätestens 31.03.2008 gezahlt werden, wobei es ausreicht, wenn der entsprechende Antrag bis zu diesem Zeitpunkt beim Rentenversicherungsträger eingeht. Mit dem Bewilligungsbescheid setzt der Rentenversicherungsträger eine Frist, innerhalb der dann die Beiträge gezahlt werden müssen.
Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass man sich in jedem Fall bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen sollte, ob die freiwillige Versicherung für einen sinnvoll ist.
Ob Ihre Honorartätigkeit versicherungspflichtig ist oder nicht, kann von uns ohne genaue Kenntnis der Verhältnisse nicht geprüft werden. Sie können sich entweder an Ihre Krankenkasse in deren Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wenden oder bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin ein sog. Statusfeststellungsverfahren beantragen.
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