Sehr geehrter Westfale,
eine türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei ist grundsätzlich nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen, es sei denn, eine bereits vor dem 01.04.1987 begonnene freiwillige Versicherung würde fortgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf den Abschnitt „Freiwilliges Mitglied sein“ in der bereits erwähnten Broschüre hinweisen.
Sofern neben den deutschen auch Versicherungszeiten in der Türkei zurückgelegt werden oder wurden, ist im Leistungsfall eine Zusammenrechnung mit den deutschen Versicherungszeiten über das Deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen möglich, um gegebenenfalls die Voraussetzungen für einen Anspruch auf deutsche Rente zu erfüllen.
Die sogenannte „Mütterrente“ meint dabei lediglich die Aufstockung von Zahlbeträgen, die in der Rentenhöhe enthalten sind und auf der Erziehung von Kindern basieren. Sie ist kein separater Rentenanspruch.
Bei Fragen rund um das Deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen helfen Ihnen gerne die Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung weiter (z. B. die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Bayreuth).
Mit freundlichen Grüßen