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Freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge

von Inselkind17.10.2009 | 10:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, durch Verkürzung der Arbeitszeit wegen einer Fortbildung von ca. 18 Monaten sinkt das Einkommen aus der Pflichtversicherung entsprehend. Diesen Einkommensverlust möchte ich gern durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen auffüllen. Ich bin mir nicht sicher ob diese Möglichkeit gegeben ist da die sog. "Höherversicherung" aufgehoben wurde. Für Expertenrat wäre ich dankbar

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine freiwillige Versicherung nicht möglich.

4 Antworten

F U Nam 17.10.2009 | 11:17
Hallo Inselkind, gemäß § 7 SGB VI gilt: Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Es gilt hier der Umkehrschluß aus o.g. Vorschrift, soll heißen, wer Pflichtbeiträge hat, kann für den gleichen Zeitraum keine frw. Beiträge zahlen. Des weiteren kann sollte aber geprüft werden, ob die Fortbildung als Fachschulzeit in der RV vorgemerkt werden kann.
Illyam 17.10.2009 | 14:59
Die Höhersversicherung gibt es nicht mehr.
Amadéam 18.10.2009 | 21:30
Liegt Ihr Verdienst zwischen 400,01 und 800 Euro (Midi-Job) können Sie durch Aufstockung den vollen Verdienst versichern. Liegt Ihr Verdienst über 800 Euro besteht keine Möglichkeit einer zusätzlichen Zuzahlung. Liegen Sie im Midi-Job-Bereich lassen Sie sich durch eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten, ob sich dieses lohnt.
-_-am 19.10.2009 | 04:24
Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können Beiträge nur im Gleitzonenbereich "aufgestockt" werden. Arbeitnehmer sind in der sogenannten Gleitzone beschäftigt, wenn ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro und maximal 800 Euro beträgt. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Während geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro im Monat versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen in der Gleitzone versicherungspflichtig. Allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dieser beträgt bei 400,01 Euro ca. 11% des Arbeitsentgelts und steigt auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21% bei 800 Euro Arbeitsentgelt an. Der Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen Beitragsanteil zu tragen. Die Regelung zur Gleitzone gilt jedoch nicht für Auszubildende. Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone begründen grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle zuständig für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge. http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/6__niedriglohnJ… Die Zahlung von "regulären" freiwilligen Beiträgen, deren Höhe man selbst bestimmen könnte, ist für Versicherungspflichtige ausgeschlossen. Legen Sie das Geld lieber an, dann haben Sie zum Rentenalter mit Zins und Zinseszins den Verlust sicher besser ausgeglichen. Außerdem bleiben die Beträge für den Erbfall verfügbar, während bei freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen möglicherweise ein Totalverlust eintreten würde.
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