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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge während der Reha

von max26.05.2015 | 14:50
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3 Antworten

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Guten Tag, es ging um meine Frage aus https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Leider wurde meine Frage nicht ganz beantwortet. Ja ich meinte die freiwilligen Beiträge zwischen den 16 und 17 Lebensjahr. >>Die Besonderheit zur Beitragsnachzahlung für nicht mehr anrechenbare schulische Ausbildungen klammer ich mal aus - trifft auf Sie wohl kaum zu, wenn der Leistungsfall EM bereits eingetreten ist ...dann wirken sich Beiträge allgemein erst beim nächsten Leistungsfall/Altersrente aus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Der Leistungsfall setzt den Eintritt des Ereignisses voraus, das für die Leistung vorgeschrieben ist, z. B. bei der Altersrente das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, bei der Erwerbsminderungsrente den Eintritt der Erwerbsminderung.

Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.

Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B.

-ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall)

-eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes sein.

Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.

Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:

-Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;

-Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;

-Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.

-Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.

Einen Sonderfall stellt die Bestimmung des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung) dar. Danach sind Leistungen bereits bei einer 'drohenden' Berufskrankheit zu erbringen, wenn hierdurch die Manifestierung der Krankheit, mithin der Eintritt des Versicherungsfalles, verhindert werden kann. Reichen vorbeugende Maßnahmen nicht aus, kann ein Versicherter zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgefordert werden; kommt er der Aufforderung nach, kann er Übergangsleistungen beanspruchen.

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2 Antworten

maxam 26.05.2015 | 14:55
irgendwie wurde die frage nicht ganz gesendet. meine frage ist, was bedeutet nach § 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn der Zeitpunkt des eingetretenden Leistungsfalls. a) Tag der Krankschreibung was der Rehabeginn oder ggf. früher sein kann b) Tag der Antragstellung der EM Rente c) an dem Tag für den beginnenden Zeitraum wo die EM Rente gezahlt wird. Denn ich will wissen ob es für mich Sinn macht Beiträge für das eine Jahr zwischen den 16 und 17 Lebensjahr nachzuzahlen bevor ich einen Antrag auf EM Rente stelle. LG Max
W*lfgangam 26.05.2015 | 19:27
Hallo max, kurzum, da ein quasi Beitragsverfahren/Rentenverfahren anhängig wäre, können Sie sich bequem zurücklehnen und die endgültige Entscheidung abwarten. Sollte es zu einem Rentenverfahren nach Reha kommen, zu einer positiven Entscheidung, steht es Ihnen offen, dann Probeberechnungen für diese freiwilligen Beitragnachzahlungen 16 - 17 anzufordern (Min - Mittel - Max-Beitrag), um die Auswirkungen/Rentabilität auf die Rentenhöhe einzuschätzen ...ergänzende Hinweise erteilen Ihnen dann versierte Beratungsstellen. Zur Fristwahrung reicht dann eine entsprechende Terminvereinbarung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat schon aus - also Anruf; wann der Termin dann tatsächlich wahrgenommen wird (im Süden scheints ja mom einen Run/oder MA-Knäppe/alle noch von der Nicht-Tripple-Meisterfeier besoffen, zu geben ;-)) Gruß w.
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