Ein Selbständiger, der aus der Arbeitslosigkeit eine Existenz gegründet hat, zahlt freiwillig den Mindestbeitrag in die DRV.
Anspruch auf Erwerbsmindungsrente (EMR) hat er nur, wenn im EU-Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mind. drei Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
Gelten die freiwillige Beiträge als Pflichtbeiträge?
Müssen die drei Pflichtbeitragsjahre zusammenhängend innerhalb des fünfjährigen Betrachtungszeitraumes sein?
Gruß
Frank J. Kontz