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Experten-Antwort

Freiwillige Beitraege zur Rentenkasse sinnvoll?

von Tanja Zahel21.09.2015 | 11:59
1049 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin deutsche Staatsbuergerin und wohnhaft in Italien. Ich habe circa 10 Jahre vollzeit in Deutschland gearbeitet und 7 Jahre in Italien. Ich bin nun seit 2012 Hausfrau bzw ohne Beschaeftigung. Koennen fuer mich freiwillige Beitragszahlungen in Deutschland sinnvoll sein? Welche Nachteile haben die Jahre ohne Beitragszahlungen? Werden fuer meine 2 Kinder, in Italien geboren und erzogen, Rentenzeiten angerechnet? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Frau Zahel,

als Staatsbürgerin eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz und Wohnsitz in einem dieser Länder sind Sie grundsätzlich auch berechtigt, freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen, sofern Sie bereits einen Bezug zur Deutschen Rentenversicherung haben.

Inwieweit es in Ihrem Fall sinnvoll ist, freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente, zur Erfüllung von Wartezeiten bzw. zur Erhöhung der späteren Rente zu zahlen, sollten Sie durch eine persönliche Beratung im Rahmen einer Kontoklärung und Probeberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (Verbindungsstelle zu Italien) in Erfahrung bringen.

Hilfreiche Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre „Freiwillig rentenversichert – Ihre Vorteile“, aufrufbar unter dem folgenden Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/

01_national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html

Zur Frage, ob Ihnen für Ihre in Italien erzogenen Kinder Rentenzeiten in Deutschland angerechnet werden:

Voraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten ist u. a., dass die Kinder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen wurden. Diese Voraussetzung ist bei Erziehung in Italien zunächst einmal nicht erfüllt. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, bei denen eine Auslandserziehung der Erziehung in Deutschland gleichgestellt wird, mit der Folge, dass Erziehungszeiten in Deutschland angerechnet werden können.

Folgende Situationen führen ggf. zu einer Gleichstellung:

1. Sie oder Ihr Ehepartner haben während der Erziehung eine Beschäftigung in Italien ausgeübt, durch die Sie eine enge Beziehung zur deutschen Arbeits-/Erwerbswelt aufrechterhalten haben (z.B. im Rahmen einer Entsendung).

2. Sie haben während der Erziehung und Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Italien eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt (z.B. Grenzgänger).

3. Soweit Sie vor Beginn der Erziehung keine italienischen Versicherungszeiten zurückgelegt haben, kann eine Anrechnung in Deutschland erfolgen, wenn sie unmittelbar (Monatsfrist) vor Beginn der Erziehung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben.

4. Sie haben vor und nach der Erziehung ausschließlich in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und haben während der Erziehung in keinem anderen EU-Mitgliedstaat anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt.

Soweit keine der genannten gleichgestellten Situationen vorliegt, kommt eine Anrechnung von Erziehungszeiten für Ihre in Italien erzogenen Kinder in der Deutschen Rentenversicherung leider nicht in Betracht.

Gleichwohl könnten die Zeiten der Kindererziehung aber in Italien angerechnet und dann ggf. zur Erfüllung deutscher Wartezeiten herangezogen werden.

Geben Sie daher im Rahmen eines Leistungsantrags oder aber bei der Klärung Ihres Versicherungskontos bitte auf jeden Fall an, dass Sie Kinder in Italien erzogen haben. Es erfolgt dann eine entsprechende Prüfung, ob und zu welcher Rentenversicherung eine Anrechnung möglich ist.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Broschüre „Meine Zeiten in Italien – Arbeit und Rente europaweit“ hinweisen, aufrufbar unter dem folgenden Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/

02_international/europaeische_vereinbarungen/03_meine_zeit_in_italien.html

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Frau Zahel,

als Staatsbürgerin eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz und Wohnsitz in einem dieser Länder sind Sie grundsätzlich auch berechtigt, freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen, sofern Sie bereits einen Bezug zur Deutschen Rentenversicherung haben.

Inwieweit es in Ihrem Fall sinnvoll ist, freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente, zur Erfüllung von Wartezeiten bzw. zur Erhöhung der späteren Rente zu zahlen, sollten Sie durch eine persönliche Beratung im Rahmen einer Kontoklärung und Probeberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (Verbindungsstelle zu Italien) in Erfahrung bringen.

Hilfreiche Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre „Freiwillig rentenversichert – Ihre Vorteile“, aufrufbar unter dem folgenden Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html

Zur Frage, ob Ihnen für Ihre in Italien erzogenen Kinder Rentenzeiten in Deutschland angerechnet werden:

Voraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten ist u. a., dass die Kinder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen wurden. Diese Voraussetzung ist bei Erziehung in Italien zunächst einmal nicht erfüllt. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, bei denen eine Auslandserziehung der Erziehung in Deutschland gleichgestellt wird, mit der Folge, dass Erziehungszeiten in Deutschland angerechnet werden können.

Folgende Situationen führen ggf. zu einer Gleichstellung:

1. Sie oder Ihr Ehepartner haben während der Erziehung eine Beschäftigung in Italien ausgeübt, durch die Sie eine enge Beziehung zur deutschen Arbeits-/Erwerbswelt aufrechterhalten haben (z.B. im Rahmen einer Entsendung).

2. Sie haben während der Erziehung und Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Italien eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt (z.B. Grenzgänger).

3. Soweit Sie vor Beginn der Erziehung keine italienischen Versicherungszeiten zurückgelegt haben, kann eine Anrechnung in Deutschland erfolgen, wenn sie unmittelbar (Monatsfrist) vor Beginn der Erziehung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben.

4. Sie haben vor und nach der Erziehung ausschließlich in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und haben während der Erziehung in keinem anderen EU-Mitgliedstaat anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt.

Soweit keine der genannten gleichgestellten Situationen vorliegt, kommt eine Anrechnung von Erziehungszeiten für Ihre in Italien erzogenen Kinder in der Deutschen Rentenversicherung leider nicht in Betracht.

Gleichwohl könnten die Zeiten der Kindererziehung aber in Italien angerechnet werden und dann ggf. zur Erfüllung deutscher Wartezeiten herangezogen werden.

Geben Sie daher im Rahmen eines Leistungsantrags oder aber bei der Klärung Ihres Versicherungskontos bitte auf jeden Fall an, dass Sie Kinder in Italien erzogen haben. Es erfolgt dann eine entsprechende Prüfung, ob und zu welcher Rentenversicherung eine Anrechnung möglich ist.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Broschüre „Meine Zeiten in Italien – Arbeit und Rente europaweit“ hinweisen, aufrufbar unter dem folgenden Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/europaeische_vereinbarungen/03_meine_zeit_in_italien.html

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