Denn wenn ich http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/03_vor_der_rente/08_antragstellung/00_antragstellung_node.html richtig verstehe, kann man während der Eröffnung eines Rentenverfahren, dank §75 SGB VI noch mal für das letzte Jahr höhe freiwillige Beiträge zahlen. Denn die gelten dann noch für die aktuelle Erwerbsminderungsrente.
§ 75
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.
Stimmt dies? Also kann man für das letzte Jahr dann hohe freiwillige Beiträge zahlen, so das diese Beiträge noch für die Erwerbsminderung gelten. Da die Beiträge, im besagten Rentenanspruch auf Erwerbsminderungsrente gezahlt wurden?
G2 § 198 SGB VI - i. d. F. vom 01.01.1992 - 31.12.2001
1Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch
1. ein Beitragsverfahren oder
2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch
unterbrochen. 2Diese Tatsachen unterbrechen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch).
§ 198 wurde als Bestandteil des SGB VI durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt mit Wirkung ab 01.01.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).