freiwillige Beitrage und Erwerbsminderungsrente

von
Herr Lanz

Denn wenn ich http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/03_vor_der_rente/08_antragstellung/00_antragstellung_node.html richtig verstehe, kann man während der Eröffnung eines Rentenverfahren, dank §75 SGB VI noch mal für das letzte Jahr höhe freiwillige Beiträge zahlen. Denn die gelten dann noch für die aktuelle Erwerbsminderungsrente.

§ 75
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

Stimmt dies? Also kann man für das letzte Jahr dann hohe freiwillige Beiträge zahlen, so das diese Beiträge noch für die Erwerbsminderung gelten. Da die Beiträge, im besagten Rentenanspruch auf Erwerbsminderungsrente gezahlt wurden?

G2 § 198 SGB VI - i. d. F. vom 01.01.1992 - 31.12.2001

1Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch
1. ein Beitragsverfahren oder
2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch
unterbrochen. 2Diese Tatsachen unterbrechen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch).
§ 198 wurde als Bestandteil des SGB VI durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt mit Wirkung ab 01.01.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

von
Herr Lanz

Nach http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_75R8 anscheind nicht!

Experten-Antwort

Zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen bin ich ja nur berechtigt, wenn keine Pflichtbeiträge auf Grund von Beschäftigung oder Sozialleistungsbezuges gezahlt werden.
Die Angaben wurden ansonsten richtig aus den Analgen zu §75 SGB VI zitiert.

von
KSC

Zahlen darf man (wenn man nicht pflichtversichert war).

Aber ob diese Beiträge dann die etwaige EM Rente auch wirklich erhöhen hängt m.E. auch davon ab, wann letztendlich die EM eingetreten ist.
Waren Sie zum Zeitpunkt der Zahlung bereits erwerbsgemindert nutzt eine später vorgenommene Zahlung m.E. nichts - sondern erst für die spätere Altersrente.

BSP: wer im Oktober 2015 vom Dach gefallen ist, konnte zwar bis 31.03.2016 für Lücken im Jahr 2015 noch Beiträge zahlen, da diese Beiträge aber erst nach dem Sturz vom Dach gezahlt wurden, bringen die auch nichts für diesen Leistungsfall.

Ist also eine ziemlich theoretische Ausgangsfrage, denn sobald ein Bürger die Rente beantragt hat, geht er doch davon aus bereits erwerbsgemindert zu sein, oder?
Und dann kann er doch nicht davon ausgehen, dass er nachträglich diese Rente mit Zahlungen positiv beeinflussen kann, oder?

Eine Brandversicherung muss ich auch abschließne bevor mein Haus abbrennt.

Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor

Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge werden nur ermittelt, wenn sie vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder am Tag des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Endzeitpunkt ist dann der Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden.

Gleiches gilt für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften (zum Beispiel nach § 207 SGB VI). Allerdings müssen die nach Sondervorschriften gezahlten Beiträge innerhalb der im Bescheid über die Zulassung der Nachzahlung genannten Frist gezahlt werden.

Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit allerdings "seit Rentenantragstellung" vor, sind während dieses Rentenverfahrens gezahlte freiwillige Beiträge immer nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Entgeltpunkte sind für diese freiwilligen Beiträge nicht zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung zusammen mit dem Rentenantrag gestellt wird. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt in diesen Fällen seit dem Beginn des Tages der Rentenantragstellung, also ab 0:00 Uhr vor.

von
Maria W.

Zitiert von: Techniker

Gleiches gilt für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften (zum Beispiel nach § 207 SGB VI). Allerdings müssen die nach Sondervorschriften gezahlten Beiträge innerhalb der im Bescheid über die Zulassung der Nachzahlung genannten Frist gezahlt werden.

Hallo,

wenn ich nach §207 Beiträge nachzahle, gibt es ja auch die Möglichkeit der Teil-/Ratenzahlung über mehrere Jahre. Wenn ich nun einen derartigen Antrag stelle (z.B. am 20.05.2016) und in den 5 folgenden Jahren freiwillige Beiträge bis zu meinem 45ten Geburtstag nachzahlen will, wie ist es dann, wenn ich z.B. zum 1.8.2017 erwerbsgemindert werde?
- Erhöhen die Beiträge nach dem 01.08.2017 noch die EM-Rente? Der Antrag wurde ja vor Eintritt der Erwerbsminderung gestellt.
- Wann müssen jeweil die Beiträge für die folgenden Jahre gezahlt werden? Immer bis zu einem fixen Datum (z.B. 31.03.) oder hängt die Zahlungsfrist vom Datum der Antragstellung ab (z.B. jeweils bis zum 20.05.).

Danke!
Maria

Experten-Antwort

Hallo Maria,
bei der Sondernachzahlung von § 207 SGB 6 sind ausnahmsweise Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren zugelassen. Bei jeder Ratenzahlung sind jedoch die Beiträge und Bemessungsgrenzen im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Wenn im Rahmen der Ratenzahlung freiwillige Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden, können diese bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Die Ratenzahlung als solches ist kein laufendes Beitragsverfahren. Das Verwaltungsverfahren ist mit Bindung des Nachzahlungsbescheides abgeschlossen.
Die gewünschten Ratenzahlungen können Sie im Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (Vordruck V0080) entsprechend angeben. Zu welchem Zeitpunkt Sie die gewünschten Teilzahlungen leisten wollten, vereinbaren Sie bitte gemeinsam mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

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