Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass es sich tatsächlich um ein neues Beschäftigungsverhältnis handelt. Damit dürfte kein Fall der Entsendung vorliegen und somit auch keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr bestehen.
Sofern der Mitarbeiter Deutscher ist und nur für eine begrenzte Zeit in die USA geht, gäbe es die Möglichkeit, während dieser Zeit in der deutschen Rentenversicherung auf Antrag versicherungspflichtig zu sein. Den Antrag auf Versicherungspflicht müsste der bisherige deutsche Arbeitgeber stellen. Dieser müsste auch die Beiträge an die deutsche Rentenversicherung abführen und die entsprechenden Meldungen abgeben. Die Beiträge könnte sich der Arbeitgeber dann vom Mitarbeiter wieder ganz oder teilweise erstatten lassen. Die Beiträge werden bei dieser Versicherungspflicht auf Antrag grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt berechnet. Falls die Beschäftigung in den USA nicht zeitlich begrenzt ist, dann wäre diese Möglichkeit der Beitragszahlung allerdings ausgeschlossen.
Der Mitarbeiter wäre aber als Deutscher auch bei einem Aufenthalt in den USA zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt. Er könnte dann - unabhängig vom tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt - jeden Betrag zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag zahlen. Die freiwilligen Beiträge müssen spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres gezahlt werden (z. B. Beiträge für 2009 bis zum 31.3.2010). Grundsätzlich haben freiwillig Versicherte ihre Beiträge selbst zu zahlen, d. h. die Zahlung ist ein höchstpersönliches Recht des Versicherten. Gleichwohl stehen die gesetzlichen Regelungen der Beteiligung des Arbeitgebers an der Tragung der Beiträge nicht entgegen.
Da nicht alle Details des konkreten Falls bekannt sind und die rechtliche Problematik doch komplex ist, würde ich aber auf jeden Fall empfehlen, dass sich der Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner bisherigen rentenrechtlichen Zeiten bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lässt.