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freiwillige Beitragszahlung

von Willi08.10.2009 | 15:28
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3 Antworten

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Sehr geehrte Herren, ein Mitarbeiter geht zu einem Tochterunternehmen in die USA. Sein Arbeitsverhältnis hier endet. Er schließt einen neuen Vertrag in den USA. Der Mitarbeiter möchte sich in der Rentenversicherung in Deutschland weiter versichern. Dazu muß er einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen. Kann sein alter Arbeitgeber für ihn die Beiträge an die RV über die Verdienstabrechnung zahlen ? Ist dies überhaupt zulässig? Ist eine Jahresmeldung (unter der Betriebsnummer des alten Arbeitgebers) zu erstellen? Oder wie erfolgt ein Nachweis über die freiwillige Beitragszahlung? Vielend Dank für Ihre Hilfe, willi

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass es sich tatsächlich um ein neues Beschäftigungsverhältnis handelt. Damit dürfte kein Fall der Entsendung vorliegen und somit auch keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr bestehen.

Sofern der Mitarbeiter Deutscher ist und nur für eine begrenzte Zeit in die USA geht, gäbe es die Möglichkeit, während dieser Zeit in der deutschen Rentenversicherung auf Antrag versicherungspflichtig zu sein. Den Antrag auf Versicherungspflicht müsste der bisherige deutsche Arbeitgeber stellen. Dieser müsste auch die Beiträge an die deutsche Rentenversicherung abführen und die entsprechenden Meldungen abgeben. Die Beiträge könnte sich der Arbeitgeber dann vom Mitarbeiter wieder ganz oder teilweise erstatten lassen. Die Beiträge werden bei dieser Versicherungspflicht auf Antrag grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt berechnet. Falls die Beschäftigung in den USA nicht zeitlich begrenzt ist, dann wäre diese Möglichkeit der Beitragszahlung allerdings ausgeschlossen.

Der Mitarbeiter wäre aber als Deutscher auch bei einem Aufenthalt in den USA zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt. Er könnte dann - unabhängig vom tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt - jeden Betrag zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag zahlen. Die freiwilligen Beiträge müssen spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres gezahlt werden (z. B. Beiträge für 2009 bis zum 31.3.2010). Grundsätzlich haben freiwillig Versicherte ihre Beiträge selbst zu zahlen, d. h. die Zahlung ist ein höchstpersönliches Recht des Versicherten. Gleichwohl stehen die gesetzlichen Regelungen der Beteiligung des Arbeitgebers an der Tragung der Beiträge nicht entgegen.

Da nicht alle Details des konkreten Falls bekannt sind und die rechtliche Problematik doch komplex ist, würde ich aber auf jeden Fall empfehlen, dass sich der Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner bisherigen rentenrechtlichen Zeiten bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lässt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Schade!

Wenn Sie meinen Eintrag nochmal richtig durchlesen, dann werden Sie feststellen, dass ich geschrieben habe, dass zwar grundsätzlich der Versicherte die Beiträge zahlen muss, aber durchaus ein Dritter die Beiträge übernehmen kann. Ich habe nicht, wie Sie behaupten, geschrieben, dass die Übernahme durch einen Dritten verboten ist.

1 Antworten

Schadeam 08.10.2009 | 23:27
Wieso sollte es verboten sein, dass ein Dritter für jemanden die Beiträge übernimmt? Der Betroffene kann ja selbst zahlen und bekommt z.B. das Geld vom alten AG zurück (wer wollte sowas kontrollieren oder verbieten?) Zum Nachweis: es gibt keine Jahresmeldung o.ä. Nein, der Zahler behält seinen Einzahlungsbeleg solange bis er von der DRV einen Nachweis über die gezahlten Beiträge erhält - im Normalfall zu Beginn des Folgejahres....
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