Nach Eintritt des Todes dürfen freiwillige Beiträge für Zeiten vorher nicht gezahlt werden, wei die freiwillige Versicherung ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tode des Versicherten erlischt.
Witwen, Witwer, Lebenspartner und Waisen haben Anspruch auf die Erstattung der Beiträge, wenn wegen der nicht erfüllten Wartezeit kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht.