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Experten-Antwort

Freiwillige Beitragszahlung möglich ?

von Gaby1710.11.2018 | 14:14
104 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, durch jahrelange Selbständigkeit (und leider keine RV-Zahlungen) werde ich leider nur eine kleine Rente erhalten. Jetzt bin ich soz.vers.pflichtig beschäftigt. Kann ich zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen? Vielen Dank P. S. oder hat jemand noch einen Vorschlag wie ich in ca. 10 Jahren noch eine zusätzliche Rente von ca. 400€ /Monat aufbauen könnte????

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.11.2018 | 11:56

Hallo Gaby17,

parallel zur Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine freiwillige Versicherung leider nicht möglich.

Bezüglich einer Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung sollten Sie sich persönlich beraten lassen.

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

8 Antworten

Geraldam 10.11.2018 | 15:05
Hallo, sofern eine sozialversicherungpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird ist eine gleichzeitige freiwillige Beitragzahlung nicht möglich. Gruß Gerald
Rentenuschiam 10.11.2018 | 16:22
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird das schwer. Sie müssten (zusätzlich) ca. 1,25 EP im Jahr erwirtschaften. Dazu müsste Ihr rentenversicherungspflichtiges Jahreseinkommen (zusätzlich) ca. 47.000,- EUR betragen. Das klappt aber nur, wenn Sie jetzt weniger als 31.000,- EUR jährlich an versicherungspflichtigem Einkommen haben, da sonst die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wäre. Tut mir leid. MfG
Klugpuperam 10.11.2018 | 17:55
Für noch nicht belegte Monate (in 2018) können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Ggf. können Sonderzahlungen zum Ausgleich eines Abschlages gezahlt werden. Lassen Sie sich beraten, dann kann man mehr sagen.
Gaby17am 10.11.2018 | 19:54
Vielen Dank für Ihre Antworten. Die Sonderzahlungen für Abschläge gelten meines Wissens nur für langjährig Versicherte (45 J.) - das bin (werde) ich nicht. ... das sieht dann ja nicht gut aus....
Klugpuperam 10.11.2018 | 20:01
Zum Abschlagsausgleich müssen 35 Jahre möglich sein. Da kann man hinkommen, es zählt ja auch alles mit. Um etwas konkretes sagen zu können, müsste man sich Ihr Versicherungskonto anschauen.
Gaby17am 11.11.2018 | 10:13
... vielen Dank nochmal für diesen Hinweis. Leider fehlen mir an diesen 35 Jahren ca. 18 Monate. Leider konnte ich im Nachhinein auch die Pflege meiner Mutter (2013-2015) nicht mehr ansetzen. (war mir damals noch nicht so wichtig und nun ist es zu spät ...) Falls noch jemand ein gute Idee hat ...??... Einen schönen Sonntag noch.
W*lfgangam 11.11.2018 | 13:23
Zitat von Gaby17 anzeigen
Hallo Gaby17, schulische Ausbildungszeit 16-17 (da gehen noch 12 Monate mit rd. 15000 EUR Beitrag rein/66 EUR Monatsrente), wenn Sie Alter 45 noch nicht erreicht haben oder älter und nie im Rahmen einer Kontenklärung/Wartezeitauskunft/Rentenauskunft auf diese Möglichkeit nachweislich hingewiesen worden sind. Gruß w.
Gaby17am 11.11.2018 | 14:33
Hallo Wolfgang, meine schulischen Zeiten sind ab Anfang der Ausbildung erfasst. Ich bin mit 16 Jahren und 7 Monaten in die Ausbildung gegangen. Davor war eine allgemeinbildende Schule. Bekommt man dafür auch noch 7 Monate angerechnet?? (ich glaube erst ab 17 Jahren) Angenehmen Sonntag noch .........
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