Sehr geehrter Herr Marcel,
freiwillige Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie nur bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 197 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sofern Sie damals im Befreiungsverfahren, nicht auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsanspruches durch eine laufende freiwillige Beitragszahlung hingewiesen worden sind, wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.