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Experten-Antwort

freiwillige Beitragszahlung zur Rentenversicherung bei Selbständigkeit

von Martin12.04.2016 | 15:10
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3 Antworten

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Guten Tag, ich (62, mit ununterbrochener Erwerbsbiographie seit dem 14. Lebensjahr) bin seit über 30 selbständig und habe mich ab 1992 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Seit dem zahle ich freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages ein. Mit 63+ möchte ich die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen, die allerdings so gering ist, dass eine weitere unbefristete Aufrechterhaltung der Solo-Selbständigkeit notwendig ist. Meine Fragen: sind für mich irgendwelche Nachteile zu erwarten, wenn ich jetzt die freiwillige Beitragszahlung aufkündige? Und wo liegt für mich noch ein Vorteil für eine weitere freiwillige Versicherung? Lt. der letzten Renteninformationen ändert sich trotz freiwilliger Beitragszahlungen nichts an der Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente (ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen). Im Gegenteil, die zu erwartenden Zahlbeträge schmelzen sogar ein wenig ab. Ich freue mich auf Ihre hilfreichen Antworten und bedanke mich dafür schon jetzt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin,

sicherlich wurde Ihnen in der Vergangenheit empfohlen, die freiwilligen Beiträge weiterhin zu zahlen, um damit den Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu erhalten. Dies ist für Personen möglich, die vor dem 01.01.1984 bereits mindestens 60 Beitragsmonate erreicht hatten und ab dem 01.01.1984 jeden Monat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt haben.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch mit der freiwilligen Beitragszahlung der Anspruch auf eine eventuelle Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten werden, was normalerweise nur mit Pflichtbeiträgen möglich wäre.

Daher sollte man diese Beitragszahlung grundsätzlich fortsetzen. Falls Sie dem Geburtsjahrgang 1954 angehören, können Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Abhängig vom tatsächlichen Rentenbeginn könnten Sie die Beitragszahlung für das Kalenderjahr des Rentenbeginns stoppen. Hierzu empfehlen wir eine Beratung vor Ort, damit geklärt werden kann, wann der beste Zeitpunkt zur Einstellung der Beitragszahlung ist.

Bitte beachten Sie auch, dass bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR mtl. relevant ist und zwar so lange, bis Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Wann das sein wird, erfahren Sie aus Ihrer Renteninformation.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Martinam 12.04.2016 | 21:46
Guten Abend, und vielen Dank für die schnelle Antwort, sowie den Hinweis, dass der Hinzuverdienst bis zu meiner Regelaltersgrenze (65+8) nur unterhalb 450 € monatlich betragen darf. Daraus ergibt sich ergänzend folgende Frage: was akzeptiert die DRV als Nachweis meines Einkommens aus Selbständigkeit? Reicht als Nachweis, in der Vorschau, das ausgefüllte Formblatt R0230, sowie der Jahres-Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt, der mir jedoch in der Regel erst 12 bis 15 Monate nach dem Veranlagungszeitraum vorliegt. Oder muss ich unterjährig betriebswirtschaftliche Auswertungen eines Steuerberaters beibringen? Denn nur das 64. Lebensjahr wäre mit einem vollen Wirtschaftsjahr (EÜR) übereinstimmend abgrenzbar. Hingegen würden bei Rentenbeginn 63+4 bzw. 65+8 entsprechend unterjährige Abgrenzungen in der Nachweisführung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu bewerkstelligen sein.
****am 13.04.2016 | 07:39
Hallo Martin, ab Beginn einer vorgezogenen AR muß vorgelegt werden der letzte Steuerbescheid und eine Vorausbescheinigung des Steuerberaters oder des FA über die Einnahmen/Gewinne ab Rentenbeginn (R0230).
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