Hallo Martin,
sicherlich wurde Ihnen in der Vergangenheit empfohlen, die freiwilligen Beiträge weiterhin zu zahlen, um damit den Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu erhalten. Dies ist für Personen möglich, die vor dem 01.01.1984 bereits mindestens 60 Beitragsmonate erreicht hatten und ab dem 01.01.1984 jeden Monat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt haben.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch mit der freiwilligen Beitragszahlung der Anspruch auf eine eventuelle Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten werden, was normalerweise nur mit Pflichtbeiträgen möglich wäre.
Daher sollte man diese Beitragszahlung grundsätzlich fortsetzen. Falls Sie dem Geburtsjahrgang 1954 angehören, können Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Abhängig vom tatsächlichen Rentenbeginn könnten Sie die Beitragszahlung für das Kalenderjahr des Rentenbeginns stoppen. Hierzu empfehlen wir eine Beratung vor Ort, damit geklärt werden kann, wann der beste Zeitpunkt zur Einstellung der Beitragszahlung ist.
Bitte beachten Sie auch, dass bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR mtl. relevant ist und zwar so lange, bis Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Wann das sein wird, erfahren Sie aus Ihrer Renteninformation.