Die Berücksichtigungszeiten entfallen nicht, weil Sie freiwillige Beiträge zahlen. Sondern die freiwilligen Beiträge haben Sie bisher gezahlt, weil Sie mehr als geringfügig selbständig tätig sind.
Nach § 57 Satz 2 SGB VI wären die Kinderberücksichtigungszeiten nur dann anrechenbar, wenn Sie neben oder aus der Selbständigkeit Pflichtbeiträge zahlen würden.
Andere denkbare Variante: Sie haben bisher noch keine Berücksichtigungszeiten beantragt.