Freiwillige Beitraszahlung

von
Martin Maisch

Liebe Experten,

heute habe ich eine ganz spezielle Frage, ich würde gerne für 2012 bis sp. Märzt 2013 diie freiwillige Beiträge zahlen, so dass ich keine Lücke mehr habe, allerdings haben mir nun Bekannte mitgeteilt, dass das nicht gehen würde, da ich vor 01.01.1984 keine Wartezeit von 5 jahren aufweisen kann und damit eben nicht der lückenlose versicherungsrechtliche Schutz gegeben ist.

Ich bin nämlich erst 1975 geborten und habe in der Zeit von 1991 bis 2006 als Bauarbeiter gearbeitet, leider ist diese Firma i. Konkurs gegangen, danach habe ich Arbeitslosengeld und Harzt IV bis 2011 erhalten. Seit 01.2012 bin ich nicht mehr bei der ARGE gemeldet und erhalte auch keinerlei Leistungen mehr, da ich mit meiner Lebensgef. zusammenwohne. Am 01.10.2012 kann ich wieder eine Beschäftigung erhalten. Meine Frage lautet, kann ich bis März 2013 für das jahr 2012 freiwillige Beiträge und dann noch die Monate 01/2013 bis 09/2013 nachzahlen, so dass ich später keine Lücken in meinem Versicherungskonte habe und auch mein Schutz für Rente wegen Erwerbsmindrung gegeben ist.

Danke für eine Rückantwort

Martin Maisch

von
KSC

Ja, freiwillig zahlen können Sie so wie Sie es planen.

Aber:

Mit diesen Beiträge beeinflussen Sie den Versicherungsschutz für eine EM Rente in keiner Weise.
Da Sie 1984 noch keine 5 Beitragsjahre haben konnten, besteht für Sie immer dann der Versicherungsschutz solange Sie innerhalb von 5 Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge haben.

Lücken bis zu 2 Jahren spielen keine Rolle, sofern Sie anschließend mindestens wieder 3 Jahre pflichtversichert sind.....selbst wenn Sie 2012 und 2013 komplett unversichert wären und ab 2014 wieder pflichtversichert, wäre nichts verloren gegangen (außer 2 Beitragsjahren die in der späteren Rente fehlen).

von
Sozialröchler?

Die freiwilligen Beiträge sind jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres zahlbar. Es gibt jedoch vermutlich günstigere Anlagemöglichkeiten.

Einen Versicherungsschutz wegen Erwerbsminderung können Sie mit freiwilligen Beiträgen weder aufbauen, noch aufrecht erhalten.

Als Voraussetzung für eine Anwartschaftserhaltung nach § 241 Abs. 2 SGB 6 muss der Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Feststellung, ob der Versicherte diese Voraussetzung erfüllt hat, erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des SGB 6. Danach kann sich die Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten aus Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich zusammensetzen (§§ 51 Abs. 1 und 4, 52 SGB 6).

Die Voraussetzungen der Sonderregelung können Sie auch hier detailiert nachlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_241R0

Experten-Antwort

Hallo Martin Maisch,

wir können uns den Beiträgen von KSC und Sozialröchler anschließen.

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