Freiwillige Einmalzahlung zur späteren Erhöhung der Altersrente

von
Ex-Selbstständiger

Guten Tag, ich möchte meine spätere Altersrente durch eine Einmalzahlung in 2022 ("Punkt dazukaufen") erhöhen. Welches Formular muss ich dazu verwenden?

Zur Erklärung: Ich möchte nicht regelmäßig einzahlen, ich möchte nicht früher in Rente gehen, ich bin aktuell ganz normal sozialversicherungspflichtig beschäftigt - ich möchte später einfach nur etwas mehr Rente bekommen.

von
Klugpuper

V0210 + ggf. V0211

Aber ein Telefontermin vorher wäre besser.

von
Mondkind

Neben Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung können Sie nicht noch zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen um Ihre Rente zu erhöhen.
War vor Einführung des SGB VI mal möglich als sogenannte Höherversicherung.

von
Fritz

Zitiert von: Mondkind
Neben Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung können Sie nicht noch zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen um Ihre Rente zu erhöhen.
War vor Einführung des SGB VI mal möglich als sogenannte Höherversicherung.

Natürlich geht das. Er kann ja sagen, er will eher aufhören und Rentenabschläge ausgleichen und dann hört er nicht eher auf.

Experten-Antwort

Hallo Ex-Selbstständiger,

Sie benötigen eine sogenannte „Besondere Rentenauskunft“ aus der die Höhe der notwendigen Ausgleichszahlung einer Rentenminderung hervorgeht. Hierfür benötigen Sie die Formulare V0210, V0300 sowie ggf. V0211, wobei nur die beiden erstgenannten notwendig sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eingezahlte Beiträge nicht erstattet werden, auch wenn es zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters überhaupt nicht kommt, also keine Rentenminderung vorliegt. Die Beiträge sind nicht nutzlos entrichtet. Sie werden in vollem Umfang bei der Rentenberechnung als Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt; wirken sich somit rentensteigernd aus.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Ex-Selbstständiger

Zitiert von: Experte/in
Hallo Ex-Selbstständiger,

Sie benötigen eine sogenannte „Besondere Rentenauskunft“ aus der die Höhe der notwendigen Ausgleichszahlung einer Rentenminderung hervorgeht. Hierfür benötigen Sie die Formulare V0210, V0300 sowie ggf. V0211, wobei nur die beiden erstgenannten notwendig sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eingezahlte Beiträge nicht erstattet werden, auch wenn es zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters überhaupt nicht kommt, also keine Rentenminderung vorliegt. Die Beiträge sind nicht nutzlos entrichtet. Sie werden in vollem Umfang bei der Rentenberechnung als Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt; wirken sich somit rentensteigernd aus.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Danke für die schnelle Info, aber ich verstehe sie nicht: Was bedeutet denn "Höhe der Ausgleichszahlung einer Rentenminderung"??? Der vorletzte und letzte Satz sind auch irgendwie widersprüchlich.
Nochmal ganz einfach gefragt: Ich war erst lange selbstständig und bis seit 10 Jahren sozialversicherungspflichtig angestellt. Da ich deshalb in zehn Jahren lt. Rentenauskunft nur rd. 800 Euro Rente bekommen werde, möchte ich freiwillig einzahlen, "Rentenpunkte kaufen". Das Formular V2010 passt zu dieser (eigentlich doch recht einfachen) Situation inhaltlich gar nicht, zumindest weiß ich nicht, was ich da ankreuzen und eintragen soll.

von
Abschläge

Hallo Ex-Selbstständiger,
da Sie nun aber pflichtversichert sind, sind Sie nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zu bezahlen.
Ihnen bliebe also nur der 'Umweg' über diese Möglichkeit, sofern Sie die Voraussetzungen ansonsten hierfür erfüllen.

Nach Antrag mit dem Formular erhalten Sie den Betrag mitgeteilt, der notwendig ist, um eine Rentenminderung für einen früheren Rentenbeginn (mit Abschlag) auszugleichen. Dies kann (wenn GdB>= 50 vorhanden ist), auch der Termin für eine Rente für Schwerbehinderte sein.
Sie müssen diese Rente dann nicht tatsächlich in Anspruch nehmen. Aber Sie dürfen die Summe, die Ihnen dann mitgeteilt wird, auch in Teilbeträgen bezahlen. Somit erreichen Sie im Ergebnis eigentlich das, was Sie wollen, Ihre spätere Altersrente wird erhöht. Denn diese Beträge werden nicht erstattet. Die Höhe der Teilzahlungen können Sie selbst bestimmen, aber die erste Rate muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft bezahlt werden. (steht dann auch noch detailliert in den Unterlagen). Wenn aus irgendwelchen Gründen Sie dann doch nicht in der Lage sind, weitere Teilbeträge zu leisten, müssen sie den noch offenen Restbetrag nicht bezahlen. Dann wird die spätere Altersrente entsprechend geringer.

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Rentenabschlaege/Rentenabschlag_Liste.html

Im Zweifelsfall stellen wenden Sie sich zuvor noch telefonisch/persönlich/Videochat an Ihre zuständige DRV.

von
W°lfgang

Zitiert von: Ex-Selbstständiger
Nochmal ganz einfach gefragt

Hallo Ex-Selbstständiger,

noch mal ganz einfach dargestellt.

Der Vordruck V0210 ist der Weg Ihres Willens/ich will da noch was einzahlen auf mein Rentenkonto ...das ist keine 'freiwillige Versicherung' (anderes Formular/geht aber aktuell bei Ihnen nicht), sondern nur diese Einzahlungsmöglichkeit/Ausgleichszahlung, um sich extra Entgeltpunkte zu erkaufen - um eben diesen späteren Rentenabschlag nicht haben zu müssen, oder auch ontop bei einer Altersrente ohne Abschlag ein bisschen mehr zusätzlich an Rente erhalten zu können.

"zumindest weiß ich nicht, was ich da ankreuzen und eintragen soll."

Na, wie wäre es, mit Ihren Fragen die nächste Beratungsstelle aufzusuchen, die Ihnen die Hintergründe + Vor-/Nachteile dieser Einzahlungsmöglichkeit mal erläutern könnte?!

TIPP: Gehen Sie diesen Weg, dann werden Sie viel schlauer sein, als hier mal eben auf 'blauen Dunst' einen zielführenden Ratschlag erhalten zu können. Wie Sie schon merken: 'Rente' ist viel komplizierter ...als eben mal schnell ein paar 10T € ohne Hintergrundinformation ins Rentenkonto zahlen zu wollen/was kommt da eigentlich bei raus ... ;-)

Gruß
w.

von
W°lfgang

Zitiert von: Mondkind
War vor Einführung des SGB VI mal möglich als sogenannte Höherversicherung.

...da könnte man nach nunmehr 30 Jahren Ende der ('ziemlich nutzlosen') HV die Ausgleichszahlung sogar als 'Retro-Beitragszahlung' sehen, Retro geht doch immer - oder? ;-)))

Gruß
w.

von
KSC

Geht aber nur wenn der Fragesteller auf 35 Jahre kommen kann und damit abschlagsbehaftet vorzeitig in Rente gehen könnte

von
Ex-Selbstständiger

Zitiert von: W°lfgang
Zitiert von: Ex-Selbstständiger
Nochmal ganz einfach gefragt

Na, wie wäre es, mit Ihren Fragen die nächste Beratungsstelle aufzusuchen, die Ihnen die Hintergründe + Vor-/Nachteile dieser Einzahlungsmöglichkeit mal erläutern könnte?!

TIPP: Gehen Sie diesen Weg, dann werden Sie viel schlauer sein, als hier mal eben auf 'blauen Dunst' einen zielführenden Ratschlag erhalten zu können. Wie Sie schon merken: 'Rente' ist viel komplizierter ...als eben mal schnell ein paar 10T € ohne Hintergrundinformation ins Rentenkonto zahlen zu wollen/was kommt da eigentlich bei raus ... ;-)

Gruß
w.

Nun ja, leider habe ich schon mehrfach die Erfahrung unzutreffender Auskünfte durch Personen machen müssen, die sich eigentlich mit der jeweiligen Materie auskennen sollten. Daher versuche ich grundsätzlich gern, vorab mgl. viele Infos von verschiedenen Seiten einzuholen. Die Beratung bei der RV kommt dann erst zum Schluss.

Und: Falls es stimmt, dass ich sowieso mindestens 35 Renten- bzw. anrechnungsfähige Jahre brauche, um wenigstens theoretisch die Möglichkeit einer freiwilligen Einzahlung zu haben, könnte ich mir den Aufwand eines Beratungstermins schenken, denn ich habe - wie beschrieben - bisher leider nur wenige Beitragszeiten und erreiche bereits in einigen Jahren das Rentenalter.

von
Abschläge

Zitiert von: Ex-Selbstständiger
...

Und: Falls es stimmt, dass ich sowieso mindestens 35 Renten- bzw. anrechnungsfähige Jahre brauche, um wenigstens theoretisch die Möglichkeit einer freiwilligen Einzahlung zu haben, könnte ich mir den Aufwand eines Beratungstermins schenken, denn ich habe - wie beschrieben - bisher leider nur wenige Beitragszeiten und erreiche bereits in einigen Jahren das Rentenalter.

Hallo Ex-Selbstständiger,
bereits in einigen Jahren.... was heißt denn das?
Sie müssten, um vorzeitig in Rente gehen zu können und dafür ab dem 50. LJ Beiträge zum Ausgleich der Minderung von Abschlägen bezahlen zu dürfen, mit dem dann frühestmöglichen vorgezogenem Rentenbeginn die 35 Beitragsjahre erfüllen können (also die jetzt noch bis dahin zu arbeitenden SV-Jahre zählen mit).
Wenn Sie das nicht aus einer Ihnen bereits vorliegenden Rentenauskunft ersehen/errechnen können oder es knapp dran vorbei sein könnte (weil da doch noch nicht alles erfasst ist - wurde bei Ihnen bereits mal eine Kontenklärung gemacht??) sollten Sie diese besondere Rentenauskunft anfordern. Sie sind nicht gezwungen, dann tatsächlich bezahlen zu müssen, würden dann aber verbindlich mitbekommen, ob es möglich wäre. Voraussetzung ist aber ein 'geklärtes' Konto, d.h. alte Lücken dürfen nicht mehr ungeklärt sein.
Ansonsten 'pfeifen' Sie erst einmal auf diesen besonders günstigen Beitrag des Jahres 2022 und kaufen dann etwas später trotzdem Steuerbegünstigend ein und klären das alles erst einmal in Ruhe.

Ein schönes Wochenende!

von
DRV

Sollten Sie keine 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten erreichen (können Sie Ihrer Rentenauskunft entnehmen), können Sie keine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen bekommen und in der Folge können Sie auch keine Ausgleichszahlungen für diese Abschläge leisten, um Ihre Rente zu erhöhen. Falls Sie in der Vergangenheit keine entsprechende Beratung erhalten haben, ist eher anzunehmen, dass Sie rentenunkundige Personen gefragt haben oder aber das Ihnen erzählte nicht verstanden haben.
Diese Rentenmaterie kennt nämlich jeder Berater der Deutschen Rentenversicherung und kann Ihnen diese auch erörtern.

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