Hallo Bettag,
Die Zahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung als Soldat auf Zeit sind zwar rechtstheoretisch (zunächst) möglich – aus meiner Sicht jedoch nicht wirklich sinnvoll, da sie im Falle einer Nachversicherung ohnehin wieder zu erstatten wären (§ 182 Abs. 2 SGB VI).
In Deutschland gibt es neben der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Systeme der Alterssicherung – beispielsweise die Beamtenversorgung oder die Soldatenversorgung. Der Gesetzgeber möchte diese aufeinander abgestimmt sehen: Erfolgt zum Beispiel ein Wechsel von der Soldatenversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung, so sieht das Rentenrecht die Nachversicherung vor. Sie soll den Versicherten so stellen, als sei er von vornherein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.
Das heißt, dass Personen, die ohne Anspruch auf Versorgung aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind (z. B. Soldaten auf Zeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Die Nachversicherung wird vom bisherigen Dienstherren durchgeführt. Die Nachversicherungsbeiträge werden dabei in voller Höhe vom Dienstherrn gezahlt.
Die Beiträge für die Rentenversicherung werden bei der Nachversicherung individuell berechnet. Grundlage dafür sind die Bruttoentgelte - beispielsweise aus einer Beamten- oder Bundeswehrzeit. Von diesen Bruttobezügen berechnet der Dienstherr für Beamte oder die Wehrbereichsverwaltung die Rentenbeiträge und lässt sie bei der Rentenversicherung dem Versicherten gutschreiben. Die Rentenbeiträge aus der Nachversicherung werden so berechnet, als wäre der Beamte oder der ehemalige Soldat in dieser Zeit Arbeitnehmer gewesen.
Bei der späteren Rentenberechnung zählen diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und können somit einen Rentenanspruch begründen oder die Rente erhöhen.
Wird ausnahmsweise keine Nachversicherung durchgeführt – beispielsweise, weil der ehemalige Soldat auf Zeit aufgrund einer anschließenden Beschäftigung als Beamter in ein Beamtenversorgungssystem wechselt, so werden die Dienstzeiten bei der Bundeswehr grundsätzlich auch in diesem Versorgungssystem berücksichtigt. Eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung ist insoweit – zumindest aus meiner Sicht – entbehrlich.