Hallo LKW-Schrauber,
ich nehm´ das Ergebnis mal vorweg. Bitte persönliche, individuelle in einer Auskunfts- und Beratungsstelle einholen.
Hier fehlt über das Forum ein bißchen die erforderliche Gesamtbetrachtung Ihres Versicherungslebens.
Zu freiwilliger Beitragszahlung aber folgendes:
a) während Arbeitslosigkeit - wenn Arbeitslosengeld in der Zeit bezogen wurde, dann bestand über den ALG-Bezug vermutlich Rentenpflicht. Bei bestehender Rentenpflicht ist ein freiwillige Beitragszahlung nicht möglich. Bei reiner Arbeitslosmeldung ohne dortige Leitungen wäre eine freiwillige Zahlung möglich. Diese müsste im laufenden Jahr (max. bis März des Folgejahres) beantragt werden.
b) während Schulzeiten - hier ist eine rückwirkende (Nach-)Zahlung von freiwilligen Beiträgen nur für Schulzeiten möglich, die in der Rente nicht mehr berücksichtigt werden. Das sind regelmäßig Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und Schulzeiten oberhalb der Höchstdauer (aktuell 96 Monate). Diese Schulzeitennachzahlung wäre bis zum 45. Lebensjahr zu beantragen.
Allgemeines zu freiwilligen Beiträgen:
Freiwillige Beiträge sind nicht möglich und nicht dazu gedacht, um vergangene Sachverhalte durch nachträgliche Beitragszahlung zu reparieren bzw. aufzubessern. Freiwillige Beiträge sind dafür gedacht, um aktuelle Lebensumstände durch freiwillige Beitragszahlungen rententechnische auszugleichen. Daher ist idR auch keine Zahlung für vergangene Zeiten möglich, sondern regelmäßig nur im laufenden Jahr für das laufende Jahr (mit kleiner Übergangsfrist bis März des Folgejahres). Nur in ganz wenigen, stark begrenzten, einzelnen Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten geschaffen, dass durch freiwillige Zahlungen in der heutigen Zeiten, Zeiten und Sachverhalt in zurückliegender Vergangenheit beeinflussbar sind.