Hallo Ehrenamtler,
grundsätzlich gilt: Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Personen, die außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Wird dem Rentenversicherungsträger gemeldet/bekannt, dass ein Erwerbsminderungsrentenbezieher eine entsprechend „umfangreiche“ (versicherungspflichtige) Tätigkeit aufnimmt, prüft dieser gegebenenfalls, ob eine entsprechende Erwerbsfähigkeit wieder vorliegt und der Rentenanspruch in bisherigem Umfang noch besteht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung