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Experten-Antwort

Freiwillige Nachzahlung für Zeiten Schulbildung

von OlliM198005.05.2021 | 10:56
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Ich (geb. 07.05.1980) überlege für die Zeiten meiner Schuldbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres (konkret 07.05.1997 bis 28.06.2000 -> Besuch Gymasium mit Abschluss Abitur) freiwillige Nachzahlungen in die Rentenversicherungen zu leisten. Die Zeiten sind in meinem Versicherungsverlauf als Schulausbildung hinterlegt, Beiträge wurden seinerzeit nicht bezahlt. Ist dies grundsätzlich möglich und werden diese Zeiten dann im Hinblick auf den Zeitpunkt eines abschlagsfreien Rentenbeginns nach 45 Beitragsjahren entsprechend mit berücksichtigt? Da ich bisher mit Beginn meiner Ausbildung am 01.08.2000 Beiträge gezahlt habe, wäre ja aktuell der abschlagsfreie Rentenbeginn ab dem 01.08.2045 möglich. Durch die Nachzahlung für drei Jahre Schulbildung würde sich dieser nach meiner Überlegung auf den 01.08.2042 nach vorne verschieben. Ist diese Überlegung korrekt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo OlliM1980,

die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung ist nur möglich, wenn diese Zeiten nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.

Der von Ihnen genannte Zeitraum vom 07.05.1997 bis 28.06.2000 wird als Anrechnungszeit berücksichtigt. Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für diesen Zeitraum somit nicht möglich.

Sie können lediglich für die Zeit vom Mai 1996 bis April 1997 (Zeit nach dem vollendeten 16. Lebensjahr) freiwillige Beiträge nachzahlen.

Der Bezug der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nach Vollendung des 65. (!) Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren möglich.

Sie vollenden am 06.05.2045 Ihr 65. Lebensjahr. Daher ist der frühestmögliche Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst am 01.06.2045 möglich, sofern die Wartezeit von 45 Jahren bis dahin erfüllt wird.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden grundsätzlich Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, angerechnet.

Die Anrechungszeit vom 07.05.1997 bis 28.06.2000 zählt nicht für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren mit!

Sie könnten durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, so dass Sie zum 01.06.2045 anstatt zum 01.08.2045 in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen könnten.

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2 Antworten

Mayfairam 05.05.2021 | 11:14
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Azubis-S… Die Zeit wird bereits berücksichtigt auch ohne Einzahlung
Schadeam 05.05.2021 | 12:15
Fazit: 2 Mindestbeiträge die sich lohnen können, wenn es Ihr Ziel ist die abschlagsfreie Rente um 2 Monate vorzuziehen. Aber: wer kennt heute die Rechtslge in 24 Jahren?
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