Freiwillige Nachzahlung Schule (17. Lebensjahr)

von
DS

Guten Tag,

ich habe von der Möglichkeit gelesen, freiwillig Beiträge für Schul- und Ausbildungszeiten nachzuzahlen.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232670/publicationFile/63936/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf

Ich frage mich, ob ich für mein 17. Lebensjahr den Mindestbeitrag nachzahlen sollte, damit diese Lücke geschlossen ist. Wo könnte das von Vorteil sein? Etwa beim Renteneintrittsalter oder (unerwünschten) Fall einer Erwerbsminderung?

Ich bin 44, und meine Zeiten von Abitur, Ausbildung und Studium sowie der anschließenden Anstellung müssten lückenlos sein.

Bis zu meinem späteren Rentenbeginn könnten sich die Regelungen natürlich noch beliebig ändern.

Danke im voraus.

von
chi

Möglicher Nutzen (ob im konkreten Fall relevant bzw. besser als anderweitige Anlage des Gelds, läßt sich ohne Versicherungsverlauf und Glaskugel nicht sagen):
– Erhöht die spätere Altersrente.
– Erhöht eine mögliche Erwerbsminderungsrente, falls die Einzahlung höher als der bisherige Durchschnitt (Gesamtleistungswert) ist. Ebenso eine eventuelle Hinterbliebenenrente.
– Bewirkt, daß bestimmte Wartezeiten/Voraussetzungen für Leistungen früher, bzw. manchmal überhaupt erst, erreicht werden. Z.B. 45 Jahre für abschlagsfreie vorzeitige Rente, oder 40 Jahre für Erwerbsminderungsrente mit früher geringeren Abschlägen.

von
SD

Zitiert von: DS
Guten Tag,

ich habe von der Möglichkeit gelesen, freiwillig Beiträge für Schul- und Ausbildungszeiten nachzuzahlen.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232670/publicationFile/63936/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf

Ich frage mich, ob ich für mein 17. Lebensjahr den Mindestbeitrag nachzahlen sollte, damit diese Lücke geschlossen ist. Wo könnte das von Vorteil sein? Etwa beim Renteneintrittsalter oder (unerwünschten) Fall einer Erwerbsminderung?

Ich bin 44, und meine Zeiten von Abitur, Ausbildung und Studium sowie der anschließenden Anstellung müssten lückenlos sein.

Bis zu meinem späteren Rentenbeginn könnten sich die Regelungen natürlich noch beliebig ändern.

Danke im voraus.

Hallo,

du musst nicht nachfragen, es lohnt sich für dich. Den Mindestbetrag würde ich nachbezahlen, damit die Lücke geschlossen wird.

Mfg

Experten-Antwort

Hallo DS,

da Sie nach Ihren Angaben zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr eine Schule besucht haben, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzlich freiwillige Beiträge nachzahlen. Für den Monat, in dem Sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, dürfte eine Nachzahlung nicht möglich sein, weil Sie ja Abitur gemacht haben und daher dieser Monat vermutlich als Anrechnungszeit berücksichtigt wird und belegt ist.

Zu beachten ist aber, dass der Antrag auf Nachzahlung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr gestellt werden muss.

Sie erwerben mit den nachgezahlten Beiträgen zusätzliche Monate, die bei bestimmten Wartezeiten berücksichtigt werden.

Ob Sie zusätzliche Wartezeitmonate brauchen und wie sich die nachgezahlten Beiträge auf die Rentenhöhe auswirken, kann ohne Kenntnis Ihres bisherigen Versicherungslebens nicht gesagt werden. Sie sollten sich daher diesbezüglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung informieren.

von
DS

Danke für die Auskünfte.

Wie gesagt: Mich interessiert nur der Aspekt von möglichen Mindest-Zeiten. Die Fristen von 5 oder 18 Jahren hatte ich schonmal gehört und habe beide auch erfüllt.

- Die 40 Jahre bei Erwerbsminderung kannte ich bisher nicht.
- Zur vorgezogenen Rente bei 45 Beitragsjahren gibt es widersprüchliche Aussagen, ob freiwillige Beiträge (nach aktueller Regelung) anerkannt werden.

Wenn es noch weitere relevante Fristen gibt, wäre ich für einen Hinweis dankbar!

von
SD

Zitiert von: DS
Danke für die Auskünfte.

Wie gesagt: Mich interessiert nur der Aspekt von möglichen Mindest-Zeiten. Die Fristen von 5 oder 18 Jahren hatte ich schonmal gehört und habe beide auch erfüllt.

- Die 40 Jahre bei Erwerbsminderung kannte ich bisher nicht.
- Zur vorgezogenen Rente bei 45 Beitragsjahren gibt es widersprüchliche Aussagen, ob freiwillige Beiträge (nach aktueller Regelung) anerkannt werden.

Wenn es noch weitere relevante Fristen gibt, wäre ich für einen Hinweis dankbar!

Es gibt leider keine weiteren relevante Fristen. Bitte informiere Dich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung.

von
chi

Zitiert von: DS
Zur vorgezogenen Rente bei 45 Beitragsjahren gibt es widersprüchliche Aussagen, ob freiwillige Beiträge (nach aktueller Regelung) anerkannt werden.

Sie werden für die Wartezeit von 45 Jahren mitgezählt, wenn außerdem mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen; sonst nicht.

von
Modi1969

Hallo,

Wenn Sie vor dem 45. Lebensjahr den Antrag stellen, dürfen Sie auch für die 4 folgenden Jahre nachzahlen und haben somit mehr Zeit und mehrfache steuerliche Absetzbarkeit. Jeder Beitrag, den Sie zahlen, verändert den Schnitt aller Beiträge. Somit können Sie bei Mindestbeiträgen Ihren Schnitt absenken und bei höheren Beiträgen steigern (vlg. Beitrag von Chi).
Erläuterungen hierzu und überhaupt zum Sinn der Zahlung (Monate dringend erforderlich oder alle denkbaren Ansprüche auch ohne Nachzahlung mgl.) in der Beratungsstelle der RV...

von
DS

Guten Abend,
mit etwas Verspätung noch eine Verständnisfrage zum erwähnten "Durchschnitt":
Wenn ich die Berechnung der Altersrente (und davon abgeleitet Erwerbungsminderung, Waisenrente, usw.) richtig verstehe...
https://de.wikipedia.org/wiki/Rentenformel
... dann richtet sich die Höhe der Rente im Wesentlichen nach den Entgeltpunkten, und diese ergeben sich pro Lebensjahr (oder Kalenderjahr?) aus dem Verhältnis zwischen eigenen Beiträgen und Durchschnittsbeiträgen.

Theoretisch habe ich zwar über den Mindestbeitrag hier meinen Schnitt über die Gesamtlaufzeit gesenkt (z.B. dann 51 angerechnete Jahre, vorher 50 mit höherem Beitrag), aber das dürfte nach meinem Verständnis keine Rolle spielen:

Falls ich also für das 17. Lebensjahr freiwillig den Mindestbeitrag nachzahle, dann erhalte ich Null-komma-X Entgeltpunkte zusätzlich, weil dieses Jahr bisher gar nicht berücksichtigt worden ist. Vielleicht bringt das nicht viel, aber ich würde mich zumindest nicht verschlechtern.

von
chi

Es geht nur um eventuelle Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten. Wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. wegen des Todes, die beispielsweise mit 40 Jahren eingetreten sind, können Sie nicht mehr bis ins normale Rentenalter arbeiten und Entgeltpunkte erwerben. Deshalb wird bei diesen Renten für die fehlende Zeit ein fiktiver Verdienst angenommen (sog. Zurechnungszeit); d.h. die Rente wird so berechnet, als ob Sie auch zwischen 40 und ca. 67 noch gearbeitet hätten.

Der fiktive Verdienst für diese Zeit wird durch die Gesamtleistungsbewertung ermittelt. Im Detail kann sie sehr kompliziert werden, aber das Prinzip ist: alle tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte geteilt durch die Monate vom 17. Geburtstag bis zum „Ausfall“.

Wenn Sie nun für Zeiten nach dem 17. Geburtstag (z.B. langes Studium) nachzahlen, dann stimmt Ihre Aussage: Der Gesamtleistungswert kann praktisch nur besser werden, weil der Zähler (Entgeltpunkte) größer wird und der Nenner (Monate) gleich bleibt. Bei einer Nachzahlung für Zeiten vor dem 17. Geburtstag wird aber nicht nur der Zähler größer, sondern auch der Nenner um die jetzt belegten Monate vor dem 17. Geburtstag. Wenn die Nachzahlung gering ist, kann das einen geringeren Gesamtleistungswert ergeben, damit einen geringeren Wert der Zurechnungszeit und damit eben eine niedrigere Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente.

von
DS

Danke, chi, das ist sehr anschaulich!

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