1. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorweisen können.
Aus diesem Grunde können Sie mit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
2. Sollten Sie jedoch vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, können Sie auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfahreszeitraumes rentenberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass dann die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung lückenlos mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (z.B. freiwillige Beiträge) belegt ist.
3. Damit die o.a. Rechtsprobleme erörtert werden können, sollte Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen.