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Experten-Antwort

"Freiwillige" Pflichtversicherung bei Ankunft aus dem EU-Ausland (Belgien)

von Philippe Seidel05.07.2017 | 13:01
452 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte damen und Herren, Ich bin Deutscher und mit einer Französin verheiratet. Bislang wohnten wir in Belgien, wo ich Angestellt bin und meine Frau hatte kurze, geringfügige Arbeitsverträge sowie Arbeitslosenhilfe. Nun hat sie ein Angebot bekommen, um in Bremen als freie Mitarbeiterin Sprachkurse zu geben - ihr Einkommen würde ca. 1500 Euro im Monat betragen. Ich würde weiter unter einem belgischen Arbeitsvertrag beschäftigt sein und hätte meine Meldeadresse noch in Belgien. Meine Fragen beziehen sich auf die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung, die ja für Lehrkräfte Pflicht ist. - Die Regelsätze sind extrem hoch, wenn man ein Einkommen von 1500 Euro zu Grunde liegt - über 500 Euro sind über 33% des Einkommens nur für die Rentenversicherung; ganz zu schweigen von den Mindestbeitragssätzen zur Krankenversicherung, die ebenfalls sehr hoch angelegt sind (mit einer Grundlage von 2200 Euro). - Auf der Webseite ist davon die Rede, dass die Beitragssätze reduziert werden können, wenn ein geringeres Einkommen nachgewiesen werden kann. Aktuell können zum Beispiel Rechnungen an die Sprachschule belegen, dass das Einkommen geringer ist als das dem Regelsatz zu Grunde gelegtem. Allerdings ist unsere letzte Steuerberechnung für Einkommen von 2015 und aus Belgien - das Einkommmen meiner Frau betrug damals um die 4.000 Euro im Jahr, meines um die 35.000. Ist das gemeinsame Einkommen oder nur das meiner Frau die Grundlage? Gilt ein ausländischer Steuerbescheid als Nachweis? - Wenn meine Frau für einen geringeren Beitragssatz qualifiziert ist: was ist die Grundlage? Wieder ein fiktiv festgesetztes Einkommen, die 4.000 Euro oder ihre aktuellen Honorarrechnungen? Können zu hoch gezahlte Beiträge zurück gezahlt werden, wenn nachträglich ein geringes Einkommen nachgewiesen wird? Vielen Dank für weitere Informationen zu diesem Thema. Mit freundlichen Grüssen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Philippe Seidel,

selbstständig tätige Lehrer, die mehr als geringfügig tätig sind (Einkommen mtl. höher als 450 Euro) und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen in Deutschland kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Versicherung.

Grundsätzlich gilt für diesen Personenkreis der Regelbeitrag i.H.v. zurzeit 556,33 €.

In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann auch der halbe Regelbeitrag gezahlt werden. Diese Beitragszahlung erfolgt ohne Einkommensnachweis.

Davon abweichend kann mit Einkommensnachweis (Steuerbescheid) auch ein einkommensabhängiger Beitrag i.H.v. 18,7 % der steuerrechtlichen Einkünfte gezahlt werden.

Zu Anfang der selbstständigen Tätigkeit liegt noch kein Steuerbescheid vor. Daher gibt der Versicherte eine gewissenhafte Schätzung seiner für dieses Jahr zu erwartenden Einkünfte ab, anhand derer die Beiträge mit 18,7 % errechnet werden.

Diese Beiträge werden solange gezahlt bis der Steuerbescheid vorliegt. Jetzt werden für die Zukunft neue Beiträge anhand des Steuerbescheides errechnet.

D.h. dass die Beiträge für die Vergangenheit nicht korrigiert werden. Somit werden weder Beiträge nachgefordert noch erstattet.

Grundlage für die Beitragsberechnung ist nur das Einkommen des Selbstständigen und nicht das gemeinsame Einkommen mit dem Ehegatten.

Mit dem Vordruck V 0020 ist das Verfahren durch den Versicherten einzuleiten.

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1 Antworten

Apollosondeam 05.07.2017 | 15:38
sehr gut erklärt
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