Hallo Philippe Seidel,
selbstständig tätige Lehrer, die mehr als geringfügig tätig sind (Einkommen mtl. höher als 450 Euro) und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen in Deutschland kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Versicherung.
Grundsätzlich gilt für diesen Personenkreis der Regelbeitrag i.H.v. zurzeit 556,33 €.
In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann auch der halbe Regelbeitrag gezahlt werden. Diese Beitragszahlung erfolgt ohne Einkommensnachweis.
Davon abweichend kann mit Einkommensnachweis (Steuerbescheid) auch ein einkommensabhängiger Beitrag i.H.v. 18,7 % der steuerrechtlichen Einkünfte gezahlt werden.
Zu Anfang der selbstständigen Tätigkeit liegt noch kein Steuerbescheid vor. Daher gibt der Versicherte eine gewissenhafte Schätzung seiner für dieses Jahr zu erwartenden Einkünfte ab, anhand derer die Beiträge mit 18,7 % errechnet werden.
Diese Beiträge werden solange gezahlt bis der Steuerbescheid vorliegt. Jetzt werden für die Zukunft neue Beiträge anhand des Steuerbescheides errechnet.
D.h. dass die Beiträge für die Vergangenheit nicht korrigiert werden. Somit werden weder Beiträge nachgefordert noch erstattet.
Grundlage für die Beitragsberechnung ist nur das Einkommen des Selbstständigen und nicht das gemeinsame Einkommen mit dem Ehegatten.
Mit dem Vordruck V 0020 ist das Verfahren durch den Versicherten einzuleiten.