Hallo DRV-Team, ich habe folgende Frage:
Ab 01. Feb. 2021 bin ich Privatier (kein Beschäftigungsverhältnis, nicht arbeitslos) und erhalte dann verschiedene betriebliche Vorsorgeleistungen. Im Januar des Folgejahres also am 31. Jan. 2022 erhalte ich eine beträchtliche Abfindung.
Wenn ich nun bis 31. März 2022 (also im Jahr der Abfindungszahlung) freiwillige Rentenbeiträge für das Vorjahr (2021) NACHZAHLE (z. B. den Höchstbetrag von 11(=Feb-Dez)*1283,40 €= 14117,40 €), und zusätzlich im Jahr 2022 freiwillige Rentenbeiträge zahle (z. B. den jährlichen Höchstbetrag von 12*1283,40 €= 15400,80 €), kann ich dann in der Einkommensteuererklärung für das Abfindungsjahr 2022 den Gesamtbetrag der freiwilligen Rentenbeiträge in dem Jahr (= 14117,40 € + 15400,80 €= 29518 €) als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen?
Beachten Sie den Höchstwert für Altersvorsorgeaufwendungen (= Höchstbeitrag knappschaftliche RV):
2019: 24305€, zu 88% anrechenbar
2020: 25046€, zu 90% anrechenbar
...
Für darauf folgende Jahre wird der Höchstwert je gegen Ende des Vorjahres bestimmt. Die Anrechnungsrate steigt 2021..30 um je 1%, dann sind die 100% voll.
Hallo,
Sie können bis 31.03.2022 (Antragsdatum) freiwillige Beiträge für 2021 entrichten (V0060) und auch für 2022 Beiträge zahlen. Beiträge zur Rentenversicherung sind steuerlich absetzbar (wenn Sie 2022 zahlen, zu 94 %). Neben freiwilligen Beiträgen könnten Sie auch Ausgleichszahlungen zur Minderung der Rentenabschläge -Par. 187a SGB 6 -einzahlen, die im gleichen prozentualen Verhältnis steuerlich absetzbar wären.
Hinsichtlich der Auswirkung der Einzahlung in die Rentenversicherung auf Ihre Abfindungszahlung und Ihre Steuerlast empfehle ich Ihnen, einen Steuerberater zu konsultieren...
Hallo Karlheinz,
fragen zum Steuerrecht sind mit Ihrem Steuerberater, dem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt zu klären.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet Ihnen zusätzlich mit der Broschüre „Informationen zum Steuerrecht“ einen Überblick zum Thema Rente, Altersvorsorge und Steuern.
Zu Ihrem Fall verweisen wir insbesondere auf die Seiten 7 – 16 der Broschüre und die Antwort von Modi1969.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Herzlichen Dank für die Antworten. Der Kernpunkt meiner Frage war, sind die Nachzahlungsbeträge für das Vorjahr im eigentlichen ZAHLUNGSJAHR als Vorsorgeaufwendungen (zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen) steuerlich ansetzbar. Den gesamten Antworten entnehme ich ein "JA". Weitere steuerliche Aspekte sollen hier auch gar nicht betrachtet werden. Meine gesamten Recherchen im Internet liefen hierzu ins Leere.
Hallo karlheinz,
es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip im lfd. Jahr für die steuerrechtliche Beurteilung:
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/zufluss-abfluss-prinzip_idesk_PI11525_HI351457.html
Für welchen abgelaufen Zeitraum die Beitragszahlung im Rentenkonto vorgesehen ist, spielt keine Rolle.
Gruß
w.
Aber, wie ich weiter oben schrieb, achten Sie auf den Höchstwert für Altersvorsorgeaufwendungen. Maximal der wird steuerlich berücksichtigt.
Ich habe meine frw.Rentenbeiträge entsprechend gestückelt, und dann im nächsten Jahr weitergemacht... zuletzt 2855€ am 26.1.
Sollte sich mit +0.34 pEP im Folgemonat (Februar) auswirken... mal sehen...