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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenbeitragszahlungen, Lücke, Anrechnungszeiten

von Sofie29.04.2020 | 11:22
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Guten Tag, ich hätte zu folgender Situation einen Rat! Während ALG II-Bezug, bis Februar 2019, kam ich(53J.), durch eine Erbe zu Vermögen, das das Schonvermögen übersteigt. Die Leistungsmonate Jan. und Febr. 2019 wurden von mir zurück-gezahlt. Von März bis Dezember 2019 hatte ich einen Minijob mit Befreiung von den Pflichtbeiträgen in die Rentenversicherung. Ich zahle seit Januar 2019 freiwillige Beiträge, habe kein weiteres Einkommen und keine Arbeitslosmeldung ohne Leistungs-bezug. Zu meinen Fragen: 1. Kann ich durch meine freiwilligen Beitragszahlungen die Lücke zwischen ALG II-Bezug(Meldung von der Agentur f. Arbeit bis 12/2018)ab 2019 bis zur nächsten rentenrelevanten Warte- bzw. Anrechnungszeit/en schließen, wenn für welche? 2. Z. Zt. warte ich auf den Beginn meiner bewilligten Reha für einen hoffentlich besseren gesundheitlichen Wiedereinstieg ins Berufsleben. Nach erfolgreicher Reha melde ich mich arbeitslos ohne Leistungsbezug, zählt diese Zeit bis zum neuen Job als Anrechnungszeit für die Regelaltersrente? Wie lange macht es in meinem Fall überhaupt Sinn weiter freiwillige Beiträge in die Rentenversichung zu zahlen? Vielen Dank für Ihre Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sofie,

wenn ich Sie richtig verstehe, bezahlen Sie bereits seit 01.01.2019 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.

Demnach haben Sie die Lücke die nach dem Ende des ALG II- Bezugs entstanden ist bereits "gefüllt".

Für die Wartezeit von 5 und 35 Jahren zählen die freiwilligen Beiträge mit. Für die Wartzeit von 45 Jahren zählen die freiwilligen Beiträge nur mit, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegen.

Relevant ist jedoch, ob Ihre Frage auf die Erfüllung von Voraussetzungen für eine Altersrente oder die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsrentenschutzes abzielt.

Hier wäre zu prüfen, ob Sie mit freiwilligen Beiträgen überhaupt den Erwerbsminderungsschutz aufrecht erhalten können. Dazu müssten Sie die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllen.

Dabei wäre auch zu prüfen, ob Meldung beim Arbeitsamt (Arbeitslos ohne Leistungsbezug) überhaupt als Anrechnungszeit zu berücksichtigen wäre.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist sehr komplex und lässt sich daher in diesem Forum nicht abschließend klären.

Wir empfehlen Ihnen daher ein Beratungsgespräch.

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0 Antworten

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