Es hängt tatsächlich davon ab, ob die Wartezeit von 35 Jahren auch ohne die Zahlung dieser freiwilligen Beiträge erreicht wird und ob im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreie Zeiten vorhanden sind, deren Bewertung sich im Falle der Entrichtung von Mindestbeiträgen verringern könnte. Extrem werden die Auswirkungen, wenn in relativ jungen Jahren Erwerbsminderung eintritt und die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum sechzigsten Lebensjahr mit diesem Gesamtleistungswert hochgerechnet wird. Allerdings kann durch Zahlung von überdurchschnittlich hohen Beiträgen, z.B. Höchstbeiträgen, auch der Gesamtleistungswert günstig beeinflusst werden, was bei einer lang zu erwartenden Rentenbezugszeit unter Renditegesichtspunkten sich dann im Einzelfall durchaus rechnen kann.