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Experten-Antwort

freiwillige Rentennachzahlung wegen Erwerbsunfähigkeit

von neuspo20.06.2012 | 18:29
3134 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich habe ein großes Problem wegen der Erwerbsminderungsrente. Meine Frau war in der Zeit vom 01.07.2009 - 31-01.2010 auf 325.- Euro Basis angestellt. Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge für meine Frau abgeführt, allerdings wurde ihr dieses nicht auf dem Rentenbescheid anerkannt, da nur der AG eingezahlt hat und Sie selber nicht. Nun zu meiner Frage: Kann ich für diesen Zeitraum die Rentenversicherungsbeträge für meine Frau noch nachzahlen? Sie würde Erwerbsminderungsrente bekommen, hat jedoch in den letzten 5 Jahren nur 32 Monate einbezahlt und 36 Monate benötigt sie, deshalb die Frage der Nachzahlung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo neuspo,

leider haben „Fritzi“ und „Sozialröchler?“ recht, ein rückwirkender Verzicht auf die Sozialversicherungsfreiheit ist nicht mehr möglich.

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3 Antworten

neuspoam 20.06.2012 | 18:44
Vielen Dank für die schnelle Antwort. So habe ich es mir auch gedacht. Also keine Chance
Fritziam 20.06.2012 | 18:43
Ganz klar NEIN. Ihre Frau hätte auf die Versicherungsfreiheit verzichten müssen, dann wären in dieser von Ihnen genannten Zeit vollwertige Pflichtbeiträge abgeführt worden und heute wären die Voraussetzungen für die EM - Rente erfüllt.
Sozialröchler?am 20.06.2012 | 20:58
Der Arbeitgeber musste Ihre Frau bei Aufnahme des Minijobs über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit aufklären. Wahrscheinlich hat Ihre Frau sogar unterschrieben, dass sie darüber unterrichtet worden ist. Der Arbeitgeber zahlt immer den gleichen Betrag. Insofern wäre ihm auch gleich gewesen, wenn Ihre Frau sich für den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entschieden hätte. Die Rentenversicherungspflicht setzt grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn ein, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und seinen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann jedoch auch jederzeit in einer laufenden Beschäftigung erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann in der Regel am folgenden Tag, nach Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet seine Rechtswirkung nur für die Zukunft. Ausführliche Infos unter http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/2__AG/05__aufstockung…
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