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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenversicherung

von Mahmoud14.05.2021 | 04:20
126 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe einen Antrag auf freiwillige Rentenversicherung für Schultage gestellt, und die Antwort wurde abgelehnt.. Ich habe den Beweis geschickt, dass ich 1999 die Schule besucht habe, nachdem ich die Ablehnung erhalten hatte, und bis jetzt ist die Antwort nicht gekommen.. Meine Frage bitte: Was kann ich nach Einreichung der Beweise erwarten? Erhalte ich auch eine Ablehnung oder Annahme? Wenn die Antwort positiv ist, bekomme ich ein freiwilliges Jahr oder kann ich mehr als ein Jahr bezahlen? Vielen Dank für Ihre Hilfe.. Dies ist eine Antwort der Rentenversicherung auf meine Bewerbung, BESCHEID der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten gemäß § 207 SGB VI wird abgelehnt. Begründung: Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres ( vom 01.01.1999 bis 31.12.1999), die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nachdem Sie vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 kein Schulbesuch nachgewiesen wurde, ist eine Nachzahlung gemäß $207 SGB VI nicht zulässig. Sofern Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung länger als 8 Jahre (96 Monate) gedauert hat, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Nachzahlung gemäß § 207 SGB VI. Nachdem Ihre nachgewiesenen Ausbildungszeiten (Schule, Studium Sprachkurs) nicht 96 Monate (8 Jahre) übersteigen, ist eine Nachzahlung gemäß § 207 SSGB VI nicht zulässig. Ihr Recht Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mahmoud,

bitte warten Sie die erneute Prüfung Ihres Antrags ab. Sollten die Nachweise die Schulausbildung zwischen dem 16- und 17. Lebensjahr belegen, wird der von Ihnen zitierte Bescheid aufgehoben und Sie erhalten einen neuen Bescheid mit den Angaben, für welche Zeiten Sie freiwillige Beiträge in welcher Höhe nachentrichten können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schadeam 14.05.2021 | 07:31
Passt doch alles bisher. Bislang war eine Schulzeit in den 12 Monaten von 16 bis 17 nicht nachgewiesen, daher musste die Nachzahlung von Beiträgen abgelehnt werden - ist völlig gesetzeskonform. Jetzt haben Sie den Nachweis vorgelegt - somit müsste eine Nachzahlung für diese 12 Monate bewilligt werden mit der Folge dass Sie für diese 12 Monate Beiträge zwischen Mindest- und Höchstbeitrag nachzahlen dürfen. Warten Sie den neuen Bescheid ab, da stehts dann wohl so drin. LG
Deutsche Rentenversicherung
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