Hallo Karin B.,
bezüglich Ihrer Anfrage kann ich mich der Antwort von „Rentencrack“ im vollen Umfang anschließen. Für die Frist der Zahlung von freiwilligen Beiträge nach § 197 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI ist für uns das Antragsdatum maßgebend. Wenn Sie Ihren Antrag auf freiwillige Beitragszahlung bereits gestellt haben, haben Sie auf jedenfall die Frist für die Zahlung der Beiträge für 2018 eingehalten, unabhängig von der Bearbeitungszeit der Deutschen Rentenversicherung.