Hallo Klaus,
die „klassischen“ freiwilligen Beiträge, also dass Sie monatlich einen Betrag X in die Rentenkasse einzahlen, können Sie während einer Pflichtbeitragszahlung nicht leisten.
Sie können allerdings weitere Möglichkeiten ausloten.
Zum Beispiel, da Sie das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
1. Möglichkeit:
Wie schon genannt freiwillige Beiträge in der Zeit vom 16. Bis 17. Lebensjahr, wenn Sie sich in Schulausbildung befanden.
2. Möglichkeit:
Wenn Sie mehr als 8 Jahre Schul- und Studienzeiten zurückgelegt haben, können Sie für die Zeiten, die die 8 Jahre übersteigen, freiwillige Beiträge einzahlen. Schul- und Studienzeiten zählen für die Rentenversicherung ab dem 17. Lebensjahr. Wenn Sie nun Beispielsweise ab dem 17. Lebensjahr ununterbrochen in der Schule und im Studium waren, dann haben Sie die 8 Jahre mit Erfüllung des 25. Lebensjahres erreicht und ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.
Bei diesen beiden Möglichkeiten sollten Sie allerdings darauf achten, dass die Zahlung der freiwilligen Beiträge mit in die Berechnung der Gesamtleistungsbewertung für die Rentenberechnung einfließt. Als Gesamtleistungsbewertung versteht man vereinfacht gesagt die Bildung eines Durchschnittswertes aus all Ihren Rentenversicherungszeiten. Dieser Durchschnittswert wird beispielsweise für die Hochrechnung der fiktiven Renteneinzahlung bis zum derzeit 65. Lebensjahr und 8 Monaten für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente verwandt. Wenn Sie nun den Mindestbeitrag einzahlen „drücken“ Sie Ihren Durchschnittswert nach unten und die Erwerbsminderungsrente kann sich negativ nach unten verschlechtern. Aus diesem Grund ist es wohl ratsamer einen höheren Betrag aufgrund dieser Rechtsgrundlage in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Wie Eingangs beschrieben, können Sie diese beiden Möglichkeiten bis zum 45. Lebensjahr wahrnehmen und mit dem Vordruck V0080 beantragen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Ausgleichszahlung der Rentenminderung durch Versorgungsausgleich, welche immer eingezahlt werden kann. Diese Einzahlungen haben keinen Einfluss auf das oben beschriebene Problem der Gesamtleistungsbewertung. Die Beantragung dieser Möglichkeit erfolgt formlos beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Als letzte Möglichkeit ist noch die Ausgleichszahlung für Rentenminderungen durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlag zu nennen. Diese können Sie erst ab dem 50. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Hierbei erklären Sie der Rentenversicherung mit den Vordrucken V0210, V0211 und V0300, dass Sie die Rente beispielsweise mit 63 Jahren in Anspruch nehmen möchten und die Abschläge hierfür ausgleichen wollen. Sie müssen aber auch nicht nach derzeitiger Rechtslage zu diesem Zeitpunkt dann in Rente gehen. Ähnlich wie bei der Ausgleichszahlung für einen Versorgungsausgleich kommt hier das Problem der Gesamtleistungsbewertung nicht zum Tragen.
Als Faustformel kann noch genannt werden:
Für 100 Euro mehr Rente müssen Sie 25000 Euro in die Rentenversicherung einzahlen, welche Sie von der Steuer absetzen können. Die steuerlichen Aspekte lassen Sie sich aber bitte von einem Steuerberater erläutern.
Schlussendlich muss ich der Aussage von W°lfgang
„NEIN,
die Bedingungen sind die selben/ausgehend von der weiterhin bestehenden SV-pflichtigen Beschäftigung.“
Zum Teil widersprechen. Natürlich stimmt es, dass Sie weiterhin keine freiwilligen Beiträge zahlen dürfen, allerdings kommt es bei Ihrer freiberuflichen Tätigkeit darauf an, ob es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, die eigentlich versicherungspflichtig wäre. Dann müssten Sie nämlich für diese Tätigkeit Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Ist dies nicht der Fall, besteht noch die Möglichkeit diese freiberufliche Tätigkeit auf Antrag in die Versicherungspflicht zu überführen, wenn die freiberufliche Tätigkeit weniger als 5 Jahre besteht. Allerdings müssen Sie beachten, dass die Beitragszahlung nur bis maximal zu Beitragsbemessungsgrenze möglich ist. Liegen Sie also allein durch Ihr Gehalt bereits über monatlich derzeit 6700 Euro brutto, könnten Sie über diesen Weg keine zusätzlichen Beiträge einzahlen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung