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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenversicherung/§202 SGB VI

von Steuerfachangestellte28.11.2018 | 15:27
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2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie bei dem folgenden Sachverhalt um Ihre Hilfe. Bei der Prüfung durch Deutschen Rentenversicherung wurde rückwirken seit 2015 Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellt und die entrichteten Beiträge werden erstattet. Jedoch ist das vom betroffenen Gesellschafter (deutsch, Geb.J. 1969) nicht gewünscht. Da er davon ausgegangen ist, dass er rentenversichert war. Durch den Ausfall der Versicherungspflicht entsteht ein Zeitraum, in dem er keine Rentenversicherung (private oder gesetzliche) hat. Das wird Auswirkung an seine zukünftige Rente haben. Gibt es Möglichkeit, ihm in der freiwillige Rentenversicherung die Erstattungsbeiträge umzuwandeln? Welche Voraussetzungen soll er für die freiwillige Rentenversicherung erfüllen (Erstausbildung im 1986)? Gilt die freiwillige Versicherung rückwirkend ab 2015? Greift in diesem Fall § 202 Satz 1 SGB VI? Muss dafür ein Widerspruch gegen Bescheid nach der BP gem §28p SGB IV eingelegt werden? Ich bedanke mich im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Steuerfachangestellte,

den Ausführungen von Rentenuschi sei noch hinzugefügt, dass die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen innerhalb einer Frist von 3 Monaten beantragt werden muss, nachdem die Beanstandung der Pflichtbeiträge unanfechtbar geworden ist.

Wie Rentenuschi auch bereits erwähnt hat, wäre noch eine Antragspflichtversicherung eine Alternative, um den Erwerbsminderungsrentenanspruch nicht zu verlieren. Hierzu sollten Sie sich allerdings persönlich beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Rentenuschiam 28.11.2018 | 19:35
Das ist ein Musterfall für § 202 SGB VI und dort sind auch alle Voraussetzungen dafür genannt. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Wenn Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt wird, bedeutet das ja, dass man davon ausgeht, dass die Entscheidung grundsätzlich falsch ist (also eigentlich Versicherungspflicht bestanden hat). Ein Widerspruch würde also der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zuwiderlaufen. Zu beachten wäre noch, dass (auch zukünftige) freiwillige Beiträge bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung NICHT mitzählen (3/5-Belegung gemäß § 43 SGB VI). Wenn per Gesetz keine Versicherungspflicht besteht, käme hier nur noch nie Antragspflichtversicherung gem. § 4 SGB VI in Frage. Dazu sollte sich der Betroffene aber ausführlich informieren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… (ab Seite 20) MfG
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