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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenzahlung um Langjähriger zu werden

von Bürgermeister13.02.2019 | 01:09
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13 Antworten

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Hallo, meine Frau hat seit 1986 durchgehend bis zur Geburt unserer Tochter im Jahr 2004 Pflichtbeiträge geleistet. Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Also hat sie 18 Jahre durch Erwerbstätigkeit als Wartezeit erfüllt. Stimmt es, das nun noch 10 Jahre Wartezeit für die Tochter hinzukämen ? - Somit auf 28 Jahre Wartezeit kommen würde ? — Weiter gedacht: Nun noch 7 Jahre freiwillig den Mindestbeitrag zahlen, und hätten dann 35 Jahre voll für die vorgezogene Altersrente mit 63 mit Abschlag von 14,4 % für langjährig Versicherte ? Danke für Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Bürgermeister,

dem Hinweis von Klugpuper, eine Wartezeitaufstellung beziehungsweise einen Versicherungsverlauf anzufordern schließen wir uns an. Die Anrechnungszeit wegen Mutterschaft (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes) wird auf die Wartezeit von 35 Jahren ebenfalls angerechnet. Kalendermonate, die mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, werden bei der Ermittlung der Wartezeit allerdings nur einmal berücksichtigt.

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12 Antworten

Klugpuperam 13.02.2019 | 04:28
Ja, dem Grunde nach alles richtig. Am besten durch Kontenklärung die genauen Zeiträume feststellen lassen, vielleicht fehlen keine vollen 7 Jahre mehr.
senf-dazuam 13.02.2019 | 08:43
Die Mutterschutz-Zeit nach der Geburt ist parallel zu einer Kinderberücksichtigungszeit, zählt also nicht doppelt zu den 35 Jahren. Sind die Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit schon im Versicherungsverlauf Ihrer Frau vermerkt? Wenn nicht, sollte dies im Rahmen einer Kontenklärung erfolgen ... Die fehlenden 7 Jahre sind vermutlich z.T. durch Schul- und Ausbildungszeiten abgedeckt. Auch hier hilft ein Blick in die letzte größere Renteninformation inkl. Versicherungsverlauf.
Bürgermeisteram 13.02.2019 | 11:25
Hallo, vielen Dank für die Antworten. In den ersten genannten 18 Jahren sind schon Berufsausbildund und Mutterschutz enthalten. Es geht nur um die 10 Jahre der Kindererziehung und die Möglichkeit durch freiwillige Zahlungen auf die besagten 35 Jahre zu kommen. Es scheint aber wohl so zu sein. Ich habe ein gutes Einkommen und könnten dadurch die freiwilligen Zahlungen steuerlich mit knapp 25 % erstatten lassen. Dadurch würden und dieses 7 Jahre etwa 5500€ Netto kosten. 4 Jahre eher in Rente zu gehen, sollten sich dann trotz 14,4 % Abschlag rechnen, da erst ab ca. einem Alter von 85 Jahren der Abschlag sich negativ auswirken würde. Grüße Bürgermeister
KSCam 13.02.2019 | 17:17
Ja Herr Bürgermeister, Sie machen alles richtig! Und wenn Sie dann noch an die angedachte Respekt-Rente (ist die Rente bisher eigentlich respektlos?) des SPD Genossen Heil denken, kassiert Ihre Gemahlin vielleicht in einigen Jahren noch den Zuschlag einer Rente über Grundsicherungsniveau, weil sie ja ein Leben lang -35 Jahre - hart gearbeitet hat. Und dabei bleibt das üppige Gehalt / Pension des angeheirateten Bürgermeisters außen vor. Glückwunsch, perfekter Plan, so vermeidet man Altersarmut!
Bürgermeisteram 13.02.2019 | 17:37
@KSC So sieht es aus. Ich arbeitete dann über 45 Jahre im Schichtdienst, habe dem Staat keineswegs auf der Tasche gelegen. Ich komme dann auf ca. 70 Rentenpunkte plus eine Werkspension von etwa 1000 Euro. Wenn meine Frau dann auch 400 Euro normal Rente bekommt für 18 Jahre als Frisörin, dann ist es OK.Schließlich zahle ich und mein Arbeitgeber zusammen zur Zeit auch über 12.000 € jährlich in die Rentenkasse ein. Tut mir leid, das ich fürs Alter schon in den 80ern vorgesorgt hatte....und mich durch Weiterbildung qualifiziert hatte. Neid ist die höchste Stufe der Anerkennung - Danke schön.
KSCam 13.02.2019 | 17:56
....als Neid war mein Beitrag nicht angedacht.....eher als kritische Anmerkung zu den Plänen des Sozialministers......und auch nicht Ihnen gegenüber ironisch.....
Ceterum censeoam 14.02.2019 | 08:50
Als Bürgermeister sollten Sie in der EIGENEN Verwaltung eine Anlaufstelle nach § 15 SGB I bzw. 93 SGB IV haben, die Ihnen GENAU diese Frage auf dem kurzen Dienstweg beantworten kann. Wenn nicht, läuft etwas falsch vor Ort, für Sie und ihre Bürger.
chiam 14.02.2019 | 09:13
Nur weil jemand den Benutzernamen „Bürgermeister“ verwendet, muß er nicht zwingend Bürgermeister sein … Und auch nicht alle tatsächlichen Bürgermeister sind Verwaltungschefs.
Bürgermeisteram 14.02.2019 | 12:38
Zum Glück habe ich nicht „König“ als Pseudonym gewählt, sonst müsste ich noch mein Volk fragen.....lol
stultus estam 14.02.2019 | 15:48
...und wenn sie "Ceterum censeo" gewählt hätten, müssten sie ihre Frage ständig wiederholen.
Pherusam 14.02.2019 | 17:41
...und wenn sie "Ceterum censeo" gewählt hätten, müssten sie ihre Frage ständig wiederholen.
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