Die offizielle Begründung lt. Bundestagsdrucksache 17/2169 lautete:
Der bisherige Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen nach § 7 Absatz 2 SGB VI wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren (allgemeine Wartezeit) wird aufgegeben.
Dadurch wird künftig auch diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Mit der Erweiterung der freiwilligen Versicherung wird auch einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung getragen.
Künftig können auch versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte, die in ihrer Versicherungsbiografie nicht erstattungsfähige Beiträge (zum Beispiel vor der Währungsunionam 1. Juli 1990) zurückgelegt haben, mit einer freiwilligen Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente erfüllen.
Bisher fehlte es an dieser Möglichkeit, wenn infolge der fehlenden Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aufgrund der nicht erfüllten allgemeinen Wartezeit zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung vorlagen (§ 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI), die Beiträge aber nicht erstattet werden konnten, weil sie zum Beispiel nicht vom Versicherten (mit-) getragen wurden oder vor bestimmten Stichtagen lagen (§ 210 Absatz 3 SGB VI).
Siehe Seite -8- der Bundestagsdrucksache 17/2169:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/021/1702169.pdf
Vielleicht gibt es auch die stiille Hoffnung, einige Rentenleistungen später auf die Beamtenpensionen anrechnen zu können. Wer sich als Beamter also zur freiwilligen Beitragszahlung entschließt, sollte vorher klären, ob nicht die spätere Rente angerechnet wird.