Hallo Fragender Mensch,
ich schließe mich der Antwort von **** an.
Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 SGB VI erfolgt nach dem „Für-Prinzip“. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt. Es ist hier also das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres maßgebend, für das die Beiträge bestimmt sind. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Beiträge gezahlt wurden, kommt es nicht an.