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Experten-Antwort

Freiwillige Versicherung

von Fragender Mensch05.10.2019 | 13:21
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5 Antworten

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Wenn nur bei der Nachzahlung das In-Prinzip greift, dann wäre auch bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2019 (Zeitpunkt der Zahlung Januar 2020) auch das Durchschnittsentgelt von 2019 zu berücksichtigen und nicht das von 2020, oder?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragender Mensch,

ich schließe mich der Antwort von **** an.

Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 SGB VI erfolgt nach dem „Für-Prinzip“. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt. Es ist hier also das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres maßgebend, für das die Beiträge bestimmt sind. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Beiträge gezahlt wurden, kommt es nicht an.

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4 Antworten

Schadeam 05.10.2019 | 13:51
Und was ist nun das Problem bei Ihrer Frage?
DRVam 05.10.2019 | 14:03
Der foLgende Studientext sollte Ihre Frage beantworten. Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen: Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum (beispiels- weise bei einer Zahlung zwischen dem 1.1. und dem 31.3. eines Jahres für das Vorjahr) sind nach § 200 SGB VI grundsätzlich die Werte (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und Beitragssatz) im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Es kommt für die Höhe der freiwilligen Beiträge also nicht auf die Berechnungsgrößen des Zeitraumes an, für den die Beiträge maß- gebend sind, sondern auf die Berechnungsgrößen des Zeitpunktes, in dem die Beiträge gezahlt werden. Beispiel: Zahlte ein Versicherter freiwillige Mindestbeiträge für die Monate Januar bis Dezember 2012 bis zum 31.12.2012, waren die Beiträge von der Mindestbeitrags- bemessungsgrundlage von 400,00 EUR zu berechnen, bei einer Zahlung in der Zeit vom 1.1.2013 bis 2.4.2013 waren 450,00 EUR monatlich zugrunde zu legen (Hinweis: Im Jahr 2013 fiel der 31.3. auf den Ostersonntag und der 1.4. auf den Ostermontag, sodass die Zahlungsfrist der freiwilligen Beiträge für das Jahr 2012 am2.4.2013 endete). Für die Berechnung des Höchstbeitrages gilt jedoch stets die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden. Abweichend von den vorgenannten Grundsätzen gilt bei einer Senkung des Beitragssatzes wie beispielsweise zum 1.1.2018 von vorher 18,7 auf 18,6 Prozent ebenfalls der Beitragssatz des Monats, für den der Beitrag gezahlt wird. Durch diese Regelung wird eine Benachteiligung (durch höhere Beiträge) derjenigen vermieden, die ihre Beiträge schon vor einer Beitragssatz- senkung gezahlt haben. Anders ausgedrückt: Versicherte, die ihre freiwilligen Beiträge erst nach einer Beitragssatzsenkung zahlen, sollen dadurch keinen Vorteil erlangen.
****am 05.10.2019 | 14:07
Hallo Fragender Mensch, die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 SGB VI erfolgt nach dem „Für-Prinzip“. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt. Es ist hier also das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres maßgebend, für das die Beiträge bestimmt sind. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Beiträge gezahlt wurden, kommt es nicht an. Ob Du die Beiträge an die RV in 2019 oder bis 03.2020 zahlst ist also egal. Aber ob, wann und wie sich die Zahlung der freiwilligen Beiträge bei der Berechnung deiner Steuer auswirken ist ein ganz anderer Schuh. Noch einen schönen Tag
Antwortender Menscham 05.10.2019 | 14:47
Okay, das hilft. Danke.
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