Mit freiwilligen Beiträgen kann ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten werden, wenn jeder Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt ist. Muss ich für den Monat September einen freiwilligen Beitrag zahlen, wenn am 9.September meine Tochter 10 wurde und die Erziehungszeit ablief?
nein dieser Monat ist noch Berücksichtigungszeit, also belegt.
Hallo Baer10,
diese Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung geht jedoch nur, wenn vor dem 01.01.1984 mind. 60 KM (5 Jahre) mit Beitragszeiten belegt sind und ab dem 01.01.1984 ein "lückenloser" Versicherungsverlauf vorhanden ist. Soll heißen, wenn ab Januar 1984 irgendwo auch nur ein Monat "unbelegt" ist, dann gilt das o.g. "NICHT"!
Ansonsten hat KSC recht.
Vielleicht einfach mal einen Versicherungsverlauf dei der zuständigen DRV anfordern und checken, ob alles korrekt gespeichert ist. Wenn die Zeiten alle stimmen und keine "Lücken" vorhanden sind, würde ich Ihnen empfehlen vorab ein Beratungsgespräch zu führen.
www.deutsche-rentenversicherung.de (Beratungsstellensuche)
Grüße von Happy
Hallo Baer10,
dieFragen wurden von meinen beiden Vorrednern richtig beantwortet. Sofern Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, dass Sie einen Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung von 4,9% Ihres Verdienstes selber tragen (mindestens aus 155 EUR mtl.). Bietet den Vorteil, dass die Beiträge einer Beitragsleistung aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung gleichgestellt ist d.h. EM-Rentenschutz, Reha-Ansprüche , "Riestern" wird ganz preiswert möglich, ...