Hallo Elko,
richtig: 10.2019/angefangen = ist abgedeckt und 01.2020/angefangen = ist abgedeckt - beides durch Pflichtbeiträge, insofern eine freiwillige Versicherung für diese Monate nicht möglich ist. Als Lücke entsteht daher der Zeitraum Dez. 2019 - Jan. 2020, hierfür sind freiwillige Beiträge möglich ...für 12.2019 muss wenigstens der Antrag auf freiwillige Versicherung bis 31.03.2020 gestellt werden, für 01.2020 hat das bis 31.03.2021 Zeit.
Ob die Notwendigkeit besteht, diese Lücke überhaupt mit freiwilligen Beiträgen füllen zu 'müssen' (Stichwort: Wartezeiten/Mindestversicherungszeiten), und welche Folgewirkungen kleine/hohe Beiträge auf die spätere Rente hätten (eher vernachlässigbar, wobei der Höchstbeitrag nie schaden kann! :-)), sollten Sie vor Ort klären lassen. *)
> Der Antrag auf freiwillige Versicherung wäre dann der V0060 Oder?
Jo!
> Ich habe auch etwas von Übergangstatbestand gelesen. Verstehe ich aber leider nicht so recht.
Hier wird - durch die Sperrfrist - so getan, als wäre keine Lücke im Anschluss an den Beginn des ALG entstanden. Ist in bestimmten Situationen/bei bestimmten Rentenarten (insbesondere bei der EM-Rente) von Bedeutung, wenn bei diesem Rentenfall in Vor-/Folgezeit weitere Lücken vorliegen und genau _diese_ Lücke diesen Rentenanspruch verhindern würde.
Es sind trotzdem 2 Monate Luft bei den Versicherungszeiten, da 'Übergangstatbestände' für die Mindestversicherungszeit nicht mitzählen.
*) vereinbaren Sie daher bis 31.03. einen Termin zur Beratung für eine freiwillige Versicherung, dann müssen Sie sich vorher keine weiteren Gedanken machen und die Frist für Zahlung noch 2019 ist gewahrt.
Gruß
w.