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Experten-Antwort

Freiwillige Versicherung bei Sperrzeit

von Elko06.12.2019 | 18:07
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag zusammen, ich bin leider für 12 Wochen vom Arbeitsamt gesperrt vom 19.10.19 - 10.01.2020 wegen Eigenkündigung. Im Oktober habe ich vom 04.10. - 18.10.19 Krankengeld bekommen. Kann mir bitte jemand mitteilen, ob ich für November und Dezember 2019 nun eine freiwillige Rentenversicherung bezahlen kann? Und ob Oktober und Januar nicht bezahlt werden müssen ( Oktober bis 18.10. im Arbeitsverhältnis und ab 10.01.20 bekomme ich ALG I) Ich habe auch etwas von Übergangstatbestand gelesen. Verstehe ich aber leider nicht so recht. Ist es jetzt besser, den Mindestbeitrag zu leisten oder einen besonderen Antrag zu stellen ( Übergangstatbestand?) ? Der Antrag auf freiwillige Versicherung wäre dann der V0060 Oder? Besten Dank schonmal Elko

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elko,

der Ausführung von W°lfgang ist nicht mehr viel hinzuzufügen.

Da der Oktober sowie der Januar „angefangen“ sind, zählen sie für die Rentenversicherung als belegt und als voller Monat. Für November und Dezember können Sie freiwillige Beiträge zahlen.

Für die spätere Rentenhöhe werden diese beiden Monate nicht viel ausrichten, wenn sie aber gewisse Wartezeitmodelle erfüllen möchten, ist es sicherlich sinnvoll, diese Lücke zu schließen.

Hier finden Sie im Übrigen auch noch Hinweise zum Thema Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Rentenversicherung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/arbeitslos_was_sie_beachten_sollten.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Einen Beratungstermin zu vereinbaren ist nicht verkehrt. Die Kollegen können Ihnen unter anderem ausrechnen, was die Beiträge für die spätere Rente ausmachen. Des Weiteren kann der Antrag direkt aufgenommen werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W°lfgangam 06.12.2019 | 18:42
Hallo Elko, richtig: 10.2019/angefangen = ist abgedeckt und 01.2020/angefangen = ist abgedeckt - beides durch Pflichtbeiträge, insofern eine freiwillige Versicherung für diese Monate nicht möglich ist. Als Lücke entsteht daher der Zeitraum Dez. 2019 - Jan. 2020, hierfür sind freiwillige Beiträge möglich ...für 12.2019 muss wenigstens der Antrag auf freiwillige Versicherung bis 31.03.2020 gestellt werden, für 01.2020 hat das bis 31.03.2021 Zeit. Ob die Notwendigkeit besteht, diese Lücke überhaupt mit freiwilligen Beiträgen füllen zu 'müssen' (Stichwort: Wartezeiten/Mindestversicherungszeiten), und welche Folgewirkungen kleine/hohe Beiträge auf die spätere Rente hätten (eher vernachlässigbar, wobei der Höchstbeitrag nie schaden kann! :-)), sollten Sie vor Ort klären lassen. *) > Der Antrag auf freiwillige Versicherung wäre dann der V0060 Oder? Jo! > Ich habe auch etwas von Übergangstatbestand gelesen. Verstehe ich aber leider nicht so recht. Hier wird - durch die Sperrfrist - so getan, als wäre keine Lücke im Anschluss an den Beginn des ALG entstanden. Ist in bestimmten Situationen/bei bestimmten Rentenarten (insbesondere bei der EM-Rente) von Bedeutung, wenn bei diesem Rentenfall in Vor-/Folgezeit weitere Lücken vorliegen und genau _diese_ Lücke diesen Rentenanspruch verhindern würde. Es sind trotzdem 2 Monate Luft bei den Versicherungszeiten, da 'Übergangstatbestände' für die Mindestversicherungszeit nicht mitzählen. *) vereinbaren Sie daher bis 31.03. einen Termin zur Beratung für eine freiwillige Versicherung, dann müssen Sie sich vorher keine weiteren Gedanken machen und die Frist für Zahlung noch 2019 ist gewahrt. Gruß w.
Elkoam 07.12.2019 | 09:35
Vielen Dank für die ausführlichen Infos Wolfgang :-) Ok, dann werde ich einen Beratungstermin vereinbaren. Viele Grüße Elko
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