Hallo Horsch, E.,
ja, das ist möglich, sofern Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Eine freiwillige Beitragszahlung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI ist auch für Deutsche zulässig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Deutsche im Sinne des Art. 116 GG haben bei einem gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unter denselben Voraussetzungen wie bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland das Recht zur freiwilligen Versicherung.