Hallo BirgitR,
treffen Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können diese für die 45 Jahre nicht berücksichtigt werden. Das ist bei einem Arbeitslosengeldbezug regelmäßig der Fall.
Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit nicht arbeitslos, liegt keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor. Arbeitslosengeld wird in diesem Fall dann auch nicht gezahlt. Freiwillige Beiträge können für diesen Fall auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden (18 Jahre Pflichtbeiträge zuvor vorausgesetzt).
Ob die Zahlung freiwilliger Beiträge auch sinnvoll ist, hängt aber wie bereits in den vorangegangenen Beiträgen erwähnt, von mehreren Faktoren ab.
Sie sollten sich daher individuell bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung