Hallo tcschmidt,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie im fraglichen Zeitraum ein freiwilliges soziales Jahr geleistet. Hierfür hätte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden und die Klinik hätte die Beiträge in voller Höhe allein zahlen müssen.
Eine Anerkennung des freiwilligen sozialen Jahres in der gesetzlichen Rentenversicherung ist allerdings nur möglich, wenn die Beiträge auch tatsächlich gezahlt worden sind. Dies ist jedoch bei Ihnen nicht der Fall.
Es stellt sich nun die Frage, ob eine nachträgliche Zahlung der Beiträge möglich ist. Nachdem die Verjährung der Beitragszahlung grundsätzlich nach 4 Kalenderjahren nach der Fälligkeit eintritt, ist bei Ihnen die Beitragszahlung verjährt. Wenn die Verjährung eingetreten ist, können aber Beiträge nicht mehr wirksam zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Zusammengefasst bedeutet dies leider für Sie, dass ich keine Möglichkeit für eine Anerkennung Ihres geleisteten freiwilligen sozialen Jahres in der Rentenversicherung sehe.
Ob sich aus dem Versäumnis der Klinik ggf. ein privatrechtlicher Schadensersatzanspruch nach dem BGB ergibt, kann ich nicht beurteilen. Diesbezüglich sollten Sie einen Rechtsanwalt für Privatrecht befragen.