Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beginne nun meine Arbeitstätigkeit als Arzt. Damit bin ich beim ärztlichen Versorgungswerk pflichtversichert und soll mich auf Wunsch des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Vor kurzem hatte ich einen Termin bei einem ihrer Kollegen. Dieser sagte mir, dass ich nur noch 17 Beitragsmonate zu leisten habe, um einen Rentenanspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu besitzen. Da ich mich jedoch laut meinem Arbeitgeber befreien muss, meinte ihr Sachberarbeiter, dass ich die Möglichkeit habe, freiwillig gesetzlich rentenversichert zu sein, um die restlichen 17 Beitragsmonate abzuleisten. Die freiwillige Mitgliedschaft müsse nicht direkt an meiner bisherige Beitragszeit angekoppelt sein, sodass ich auch später im Verlauf meiner Arbeitsbeschäftigung die freiwilligen Beiträge leisten könne. Erlöschen jedoch nicht meine bisherigen Beiträge, sobald ich den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stelle ohne zugleich eine freiwillige Mitgliedschaft einzugehen? Die Beiträge werden ja dann schließlich an mich ausgezahlt.
Vielen dank für Ihre Auskunft
Mit freundlichen Grüßen
Th Stu
Klar, wenn Sie sich die Beiträge erstatten lassen, sind Die weg.
Wenn nicht können Sie jederzeit - auch noch mit 65 - die paar Monate zahle, die fehlen.
Hallo Th Stu,
wenn Sie zum Personenkreis gehören, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, können Sie sich Ihre bisherigen Beiträge erstatten lassen, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt ist.
Dennoch sind Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Sie können also durchaus freiwillige Beiträge nachzahlen, um einen Rentenanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten.
MUSS - hmm? ...da mache ich mal ein Fragezeichen dran.
Sie sind - aufgrund Ihrer Beschäftigung/Arzt - im Versorgungswerk 'zwangsversichert' und _können_ sich somit von der DRV-Pflicht befreien lassen.
Im Umkehrschluss heißt das ja, dass, wenn Sie sich nicht von der DRV befreien lassen, Sie dann auch keine Beiträge ins Versorgungswerk einzahlen müssen ...das werden die dann im Versorgungswerk doch wohl etwas anders sehen ;-)
Das eine schließt das andere aber nicht aus, Sie können in beiden System versichert sein und jeweils nicht aufeinander anrechenbare Altersversorgungsansprüche erwerben ...natürlich bei 'doppelter' Beitragslast ;-)
Von der Beitragserstattung sollten Sie zunächst Abstand nehmen (damit gehen auch alle Ihre Ausbildungszeiten in der DRV verloren ...Schule + Studium machen schon ein paar Jahre aus, Ihr Rentenkonto wird komplett gelöscht), wer weiß, wie Ihre berufliche Situation in eine paar Jahren/Jahrzehnten aussieht /die Gesetze in der DRV, und was vielleicht rentenrechtlich hintendran fehlen könnte ...nur weil ein paar 1000 EUR vorschnell erstattet worden sind und alle DRV-Zeiten einfach weg sind.
> Die freiwillige Mitgliedschaft müsse nicht direkt an meiner bisherige Beitragszeit angekoppelt sein, sodass ich auch später im Verlauf meiner Arbeitsbeschäftigung die freiwilligen Beiträge leisten könne.
Ja!
> Erlöschen jedoch nicht meine bisherigen Beiträge, sobald ich den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stelle
Nein, Ihr Rentenkonto bleibt 'aktiv'. Mit der Befreiung entgehen Sie lediglich der zusätzlichen Versicherungspflicht (neben den Beiträgen zum Versorgungswerk) in der DRV.
Gruß
w.
Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge. Diese werde ich beherzigen. Sehr eindrucksvoll, wie schnell hier einem geholfen wird.