Hallo kranke maus,
Ruhestandsbeamte, die nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI (Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Versorgung bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze) versicherungsfrei sind, z. B. bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, fallen unter § 7 Abs. 1 SGB VI und sind damit berechtigt freiwillige Beiträge zu zahlen. Sie können aber freiwillige Beiträge grundsätzlich nur für Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand zahlen.
Inwieweit eine Zahlung freiwilliger Beiträge Sinn macht, sollten Sie vorab in einem persönlichen Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträger klären.